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nur durch eine gute Mahlzeit für seinen ruchlosen Zweck gewonnen
hatte, sich daran macht, ein blühendes Gemeinwesen an allen vier
Ecken anzuzünden. Man wurde seiner und sechs seiner Genossen hab-
haft und ging nun dem Hauptanführer mit schonungsloser Grausam=
keit zu Leibe. Nachdem er unter den hergebrachten Zeremonien aus
dem Priesterstande ausgestoßen worden war, wurde er dem Scha
richter überantwortet, der ihn an eine Säule anschnürte und ihn mit
glühenden Zangen einundzwanzigmal „also ins Fleisch risse, daß man
in den Leib sehen kunte“. Trotzdem bezeugte er keine Reue, sondern
bedauerte nur, daß nicht auch das Peterskloster mit abgebrannt sei.
Er und seine Helfer wurden sodann lebendig verbrannt.
In Erfurt sowohl wie in Leipzig machte die Studentenschaft dem
Nate und der Polizei schwere Sorgen, namentlich auch deswegen, weil
sie einer besonderen Gerichtsbarkeit, der des Universitätsrichters und
Rektors, unterworfen war und jede Einmischung einer anderen Be-
hörde sofort mit Repressalien beantwortete. Für Leipzig verordnete
Friedrich der Sanftmütige 1452, daß die Zirkler (s. o.) und Häscher
Macht und Gewalt haben sollten, die Studenten, die ohne Licht und
mit schädlichem Gewehr nach den „Cavet-Glocken“ noch auf der Straße
befunden würden, einstecken und so lange in Gewahrsam halten zu dürfen,
bis der Rektor die Auslieferung verlange. Ein paar Jahre später,
nämlich 1466, machten Rektor und Rat der Stadt Leipzig aus, wie
es mit Studenten zu halten sei, die auf peinlichen Sachen ergriffen
worden wären; darnach sollte der Rat das Recht haben, die Delinquenten
festzunehmen, mußte sie aber auf Verlangen sofort an den Rektor aus-
liefern. Einen vorsätzlichen Mörder sollte man dem Bischof von Merse-
burg zu ewigem Gefängnis ausantworten, auch ein bei besonders auf-
fallendem Diebstahle ergriffener Student sollte ihm zugestellt werden,
dagegen ein gewöhnlicher Langfinger von der Universität nur aus-
geschlossen sein. Doch wurde das Privilegium gesonderter Gerichts-
barkeit im Jahre 1481 mit anderen vorerwähnten durch Papst Sixtus IV.
noch ausdrücklich bestätigt. — Die Kleiderordnung der Herzöge Ernst
und Albrecht vom Jahre 1482 sollte natürlich auch auf die Universität
Anwendung finden, infolge wovon der damalige Rektor, Magister
Andreas Frießner aus Wunsiedel, nach vorgängiger Beratung mit
dem akademischen Senat eine Verordnung anschlagen ließ, wonach sich