Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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land. Es war ein überaus hitziges Fieber, das nach kurzem Schüttel- 
froste die Kräfte wie mit einem Schlage vernichtete; dazu traten Magen- 
und Kopfschmerzen und eine meist 24 Stunden andauernde schlassüchtige 
Betäubung, und währenddessen löste sich der Körper in einen übelriechenden 
Schweiß auf. Man glaubte, daß derjenige, der in diesen 24 Stunden 
durch Schütteln und andere Mittel am Schlafe gehindert wurde, die 
Krankheit überstehen könne. Es scheint auch, als ob das günstig in 
einigen Fällen gewirkt habe; dagegen war das andere Mittel, den 
Kranken oder wer etwa krank zu werden drohte, in Betten zu packen 
und in einer furchtbaren Atmosphäre erst recht zum Schwitzen zu 
bringen, sicher das Verkehrteste, was man sich denken kann. Die 
Krankheit trat zum letztenmal in England 1557 auf und verschwand 
dann; Deutschland blieb verschont. — Mit dem Jahre 1493 ist das 
erstmalige Erscheinen jener furchtbaren Krankheit verbunden, die, weil zu- 
meist im Heere des französischen Königs Karls VIII. auftretend, die 
französische genannt wurde und noch heute unter dem Namen der 
Syphilis bekannt ist. Doch war der Charakter der Krankheit damals 
ein epidemischer. 
Die Kirche. 
Mehrfach ist in den vorangehenden Zeilen schon der Zustand 
der Kirche als mitwirkend auf die kulturellen Zustände in Betracht 
gekommen. Zunächst wegen des Verhältnisses zwischen ihr und dem 
mittelalterlichen Staat. Wir sahen, wie die Eingriffe des Papsttums 
in die Rechtsprechung und sonstigen Angelegenheiten des Reiches und 
seiner Fürsten mehrfach Gelegenheit zu Verwahrungen und berechtigten 
Klagen gaben. Wir sahen ferner, daß die Landesfürsten und die städtischen 
Verwaltungen mit Bedenken auf die Ausbreitung der pöpstlichen und 
sonstig geistlichen Geldansprüche zu blicken begannen. Man habe hier- 
bei in Obacht, wie in die kursächsischen Lande in ihrer Gesamthei, 
Thüringen eingerechnet, die Erzbischöfe von Mainz und Magdeburg, 
die Bischöfe ferner von Halberstadt, Würzburg, Bamberg, Havelberg 
und Lebus und endlich die Landesbischöfe von Merseburg, Naumburg 
imd Meißen geistlich einzugreifen Befugnis hatten, wozu bei den erst- 
genannten auch bei jeglichem Konflikte noch weltliche Machtfragen zur 
Hebung kamen. Was den Zeitgenossen diese verschiedentliche gesstliche
	        
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