Unfallversicherung. 637
S. 481 und in der Zeitschr. f. V. VI S. 335, RGes. vom 10. April
1892 S. 379 §§ 76a—764). Ueber das Verhältniß der Unfall= zur
Alters= und Invaliditätsversicherung s. Altersversicherung, insbes. RGes.
vom 22. Juni 1889 S. 97 § 76. Für die Land= und Forstwirthschaft
gilt §§ 11 und 12 des RGes. vom 5. Mai 1886.
IV. Berufsgenossenschaften (§ 9 bis § 40). Die Versicherung
erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die in B. vereinigten Betriebsunter-
nehmer (§ 9).
1) Die Bildung der B. erfolgt für bestimmte Bezirke durch Ver-
einbarung unter Zustimmung des Bundesraths event. durch den letzteren
unmittelbar (88 11— 15, § 34). Zu diesem Zwecke hat der Unternehmer
seinen Betrieb der untern Verwaltungsbehörde, jede Veränderung dem
Genossenschaftsvorstand anzumelden (§8 11, 35, 38), die untere Ver-
waltungsbehörde über die Anmeldungen ein Verzeichniß anzulegen, die
höhere Verwaltungsbehörde dasselbe zu berichtigen und dem Reichsver-
sicherungsamt mitzutheilen (§ 11), der Genossenschaftsvorstand aber auf
Grund des Verzeichnisses das Genossenschaftscataster zu führen (8 37).
Die Zustellung der Mitgliedscheine erfolgt durch die untere Verwaltungs-
behörde in der billigsten Form (MVO. vom 21. October 1885 im SW.
S. 215 und in der Zeitschr. f. V. VII S. 53).
2) Organe der B. sind der Vorstand und die Genossenschaftsver-
sammlung. Dem Vorstand gebührt, soweit nicht der Genossenschaftsver-
sammlung vorbehalten, die Vertretung der B. Wahl des Vorstands,
Abnahme und Prüfung der Jahresrechnung und Statutenabänderungen
gebühren der Genossenschaftsversammlung (§§ 22—27). Statutarisch
kann die Einsetzung von Vertrauensmännern als örtlicher Organe und
die Eintheilung der B. in örtlich begrenzte Sectionen erfolgen (8 19).
Stimmberechtigt ist jedes im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befind-
liche Mitglied der B. (8 34).
3) Die Aufbringung der Mittel zur Deckung der Entschädigungs-
und Verwaltungskosten erfolgt durch Beiträge, die auf die Mitglieder
nach Maaßgabe der von den Versicherten verdienten Löhne und der von
der Gen.-Versammlung ausgestellten, vom Reichsversicherungsamt geneh-
migten Gefahrenclassen und Gefahrentarife umgelegt werden (8 10, § 28).
Die Erhebung erfolgt jährlich auf Grund der Heberollen, gegen deren
Feststellung binnen 2 Wochen nach der Zustellung Widerspruch beim
Gen.-Vorstand und gegen dessen Ausspruch Beschwerde an das Reichs-
versicherungsamt zulässig ist. Rückstände werden wie bei Gemeindeabgaben
beigetrieben (§§ 71—74). Durch Statut kann vorgeschrieben werden,
daß die Entschädigungen bis zu 50 % von den Sectionen zu tragen
sind (§ 29). Jede B. hat einen Reservefond zu sammeln und zu diesem
Zweck in den ersten 11 Jahren einen von 300 % allmälig abnehmen-
den Zuschlag zu den Beiträgen zu erheben, von da ab aber dem R. die
Zinsen bis zur Erreichung des Jahresbedarfs zuzuschlagen (§ 18). Ver-
fügbare Gelder sind mündelmäßig anzulegen (§ 76, § 77). Das Rech-
nungsjahr (§ 775) ist das bürgerliche (Bek, vom 23. Februar 1885 im
Centr.-B. S. 51).