Metadata: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 1831 — 
Gnadenpensionsfonds für sämmtliche Verwaltungen). Etats- 
rechtlich stehen sich die Dispositionsfonds der Behörden 
(Minister) und die Gnadenfonds des Königs gleich. Insoweit die 
im Etatsgesetz festgestellte Höhe nicht überschritten wird, ist die 
Ermächtigung zur Verwendung dieser Beträge im Voraus ertheilt 
und die Verantwortlichkeit gedeckt. Werden die im Etat be- 
willigten Summen überschritten, so kommen ganz dieselben Regeln 
wie bei anderen Etatsüberschreitungen zur Anwendung !”). 
Tritt der Fall ein, dass Unterstützungen oder andere Freigebig- 
keiten nothwendig werden, für welche den Behörden keine Fonds 
zustehen und welche auch nicht aus dem Dispositionsfonds des 
Königs bestritten werden können, namentlich bei aussergewöhn- 
lichen grossen Unglücksfällen, wie Ueberschwemmungen, Erdbeben, 
Grubenverschüttungen und dergl., so sind solche Ausgaben als 
„ausseretatsmässige“ zu behandeln. 
In verwaltungsrechtlicher Hinsicht besteht aber zwischen 
den beiden Arten von Fonds ein erheblicher Unterschied. Die 
Verwendung des königlichen Dispositionsfonds ist eine völlig freie 
und erscheint gerade wegen dieses Fehlens jeder rechtlichen De- 
termination als Aeusserung der Gnade; denn das Wohlwollen 
des Königs ist rechtlich das einzige Motiv der Bewilligungen aus 
diesen Fonds. Dagegen sind die Behörden in der Verfügung 
über die ihnen zugewiesenen Dispositionsfonds theils durch die 
speziellen Zweckbestimmungen des Etats, theils durch Verord- 
nungen des Königs oder andere Dienstbefehle beschränkt !!). Sie 
®) Im Etat für 1891/92 Ausg. Kapit. 62 Tit. 7 im Betrage von 300 000 M. 
10) Wenn Wiedererstattungen von Zahlungen, die dem Fiskus geleistet 
worden sind, etatsrechtlich als Ausgaben behandelt werden, so müssen sie 
aus dem Dispositionsfonds geleistet werden; wenn sie dagegen als Minder- 
einnahmen verrechnet werden, wird der Dispositionsfonds durch sie nicht 
verkürzt. Darin liegt die grosse praktische Bedeutung dieser Frage. 
11) Von Wichtigkeit ist namentlich das in der Instruktion vom 18. Dez. 
1824 830 Abs. 4 enthaltene Verbot, Beamten, welchen ein Rechnungsdefekt 
zur Last fällt, den Betrag desselben aus irgend einem Dispositionsfonds 
mittelbar zu vergüten.
	        
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