Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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lich einigte man sich auf den Vorschlag Sachsens, den genau in 
der Mitte liegenden Termin des 1. Jan. 1624 anzunehmen. Damit 
war für alle protestantischen Erwerbungen bis zum genannten 
Tage, vor allem für Sachsens Besitz seiner drei Bistümer an 
Stelle der bisherigen Bedingtheit die unanfechtbare Gesetzlichkeit 
getreten. Insofern bestimmt wurde, daß zum Protestantismus 
übertretende geistliche Fürsten ihre Stellung aufgeben und ihr 
Einkommen verlieren sollten, lebte zwar das reservatum eccle- 
siasticum wieder auf, aber es war praktisch bedeutungslos ge- 
worden durch die Anerkennung des Standes vom 1. Jan. 1624 
und die nunmehr zugestandene Zulassung der evangelischen Admini- 
stratoren zum Reichstag. Von großer Wichtigkeit war der im 
Artikel V zum Ausdruck gelangende Grundgedanke, daß ein wirk- 
lich dauernder Friede nur auf der Grundlage völliger Gleich- 
berechtigung der Konfessionen möglich sei. Dementsprechend wurde 
das Reichskammergericht paritätisch besetzt. Der Augsburger 
Religionsfriede wurde neu anerkannt, aber man dehnte ihn auch 
auf die Reformierten aus, und überdies wurde für die protestantischen 
Untertanen katholischer Fürsten der Stand vom 1. Jan. 1624 
als rechtmäßig anerkannt, für späterhin Übergetretene aber Dul- 
dung ausgewirkt. Die Reformierten stellte Artikel VII den 
Lutheranern völlig gleich. Es berührte recht peinlich, daß der 
Kurfürst von Sachsen gegen diese Bestimmung, als sie schon fest 
beschlossene Sache war, am 14. Juni 1648 Protest einlegen ließ, 
eine ebenso nutzlose wie gehässige Maßregel. Sie war ihm nicht 
bloß durch seinen Haß gegen den Calvinismus, sondern auch 
gegen Brandenburg speziell diktiert, weil dieses durchgesetzt hatte, 
daß das erzstift Magdeburg nach dem Tode seines jetzigen Ad- 
ministrators, des sächsischen Prinzen August, an Brandenburg 
fallen sollte; nur die vier schon früher genannten Amter Querfurt, 
Jüterbog, Dahme und Burg sollten erblich bei Kursachsen ver- 
bleiben; sie und die beiden Lausitzen bildeten den territorialen 
Gewinn Kursachsens aus dem großen Kriege. 
Die sonstigen territorialen Anderungen namentlich zugunsten 
Schwedens und Frankreichs, gehören nicht hierher. Die finan- 
zielle Forderung der Schweden in der Höhe von 5 Millionen
	        
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