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fürsten erteilten jus reformandi, beschränkt allerdings durch den
Westfälischen Frieden, August an die Katholisierung Sachsens
gehen werde, sobald eine politische Konjunktur ihm Vorteil da-
von verspräche. Doch gab er von dem Lustschlosse Lobskowa
bei Krakau am 7. Aug. 1697 (n. St.) eine Erklärung ab, die
ihm in dieser Hinsicht die Hände band. Die Versicherung, die
Flemming vor der Wahl auf dem polnischen Reichstage abge-
geben hatte: „Gott habe durch eine ganz wunderbare Erleuch-
tung und keineswegs aus Begierde zur polnischen Königskrone
den Kurfürsten der katholischen Kirche zugeführt“, wird auch hier
wiederholt. Dann aber wird hinzugefügt, daß der König in Hin-
sicht der Religion die Landstände und Untertanen „bei dero augs-
burgischen Konfession hergebrachten Gewissensfreiheit, Kirchen,
Gottesdienst, Cerimonien, Universitäten, Schulen und fort allem
andern, wie dieselben anitzo besitzen, allergnädigst (1) kräftigst
erhalten und handhaben, so denn auch niemanden zu der itzt an-
genommenen Religion zwingen, sondern jedwedem sein Gewissen
frei lassen werde“. Diese Erklärung wiederholte er am 29. Sept.,
als ihm eine landständische Deputation die freilich für polnische
Ansprüche und augustische Bedürfnisse nicht eben hohe Summe
von 100000 Talern als „Verehrung“ in Krakau überbrachte.
Als wichtige Ergänzung dazu ist die am 21. Dez. 1697 ge-
gebene Instruktion zu betrachten, durch die der Geheimrats-
direktor und die Geheimräte die Vollmacht für die evangelischen
Angelegenheiten erhielten. Von diesem Kollegium der „in evan-
gelicis beauftragten Geheimräte“ blieb jedoch der vom Kurfürsten
für seine Abwesenheit bestellte Statthalter ausgeschlossen. Es war
dies der vom Bischof von Raab und dem keaiserlichen Beichtvater
empfohlene Fürst Anton Egon von Fürstenberg-Heiligenberg, der
für seine Mühwaltung die Summe von 24000 Talern jährlich
und außerdem noch für 4000 Taler Naturallieferungen erhielt.
Durch Patent vom 27. Juli 1697 (n. St.) wurde er in sein Amt
eingesetzt.
Die Stellung Sachsens am Reichstage ward durch die An-
sicht der übrigen Mitglieder des Corpus Evangelicorum bestimmt,
daß der Übertritt des Kurfürsten nur ein persönlicher sei, so daß