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worden; am folgenden Tage würde er sein 42. Lebensjahr an-
getreten haben. — Bekanntlich teilte der ganz gleichermaßen schul-
dige Fröbel sein Schicksal nicht, sondern wurde, wie man glaubt,
mit Rücksicht auf seine Osterreich freundliche Schrift „Wien, Oster-
reich und Europa“ begnadigt.
Die Aufregung in Sachsen gab sich in Versammlungen, in
Adressen und Deputationen an die Regierung und Reichsgewalt
kund. Die Regierung erteilte auch sofort dem Gesandten in Wien
den Auftrag, für den Nachlaß des Toten und für die Bezeichnung
seiner Grabstätte zu sorgen, verlangte auch von ihm auf Antrag
der zweiten Kammer Rechenschaft über sein Verhalten und von
der österreichischen Regierung Einsendung der Akten. Aber damit
war der Tote nicht wieder zum Leben zurückzuführen. Diesem
zu Ehren fand in Leipzig, wo die erbitterte Menge das Wappen-
schild vom österreichischen Konsulate herunterriß, eine Trauer-
feier in der Thomaskirche statt, eine gleiche auch in Dresden in der
Frauenkirche unter Teilnahme der Minister von der Pfordten
und Oberländer, und diesem Beispiele folgten die meisten Städte
des Landes mit ihren Behörden.
Unter solchen Eindrücken schloß der König am 17. Nov. den
Landtag unter Hinweis darauf, daß es das letztemal sei, daß er
die getreuen Stände nach dem Wahlgesetze von 1831 um sich
versammelt sähe.
Jene Ermordung Blums arbeitete naturgemäß der radikalen
Partei in die Hände, die zunächst überall unter Beiseitedrängung
der gemäßigten Liberalen bei den Gemeindewahlen obsiegte und
auch bei dem nach den neuen Gesetzen erfolgenden Landtagswahlen
die Kandidaten der Vaterlandsvereine fast vollzählig durchbrachte.
Wie sich eine Regierung mit den Forderungen dieser Leute ab-
finden wollte, die ja am 3. Sept. schon ganz deutlich ihre Neigung
zur Republik an den Tag gelegt hatten, war jedem Vernünftigen
unklar. Denn was blieb noch von der Monarchie übrig, wenn
man dem Könige nur ein aufschiebendes Veto ließ, Minderung
seines Haushaltes und der Hoschargen auferlegte, an die Stelle
des Heeres Volksbewaffnung mit freier Offizierwahl setzte, Mit-
wirkung des Volkes bei der Wahl der Verwaltungs= und Justiz-