Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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worden; am folgenden Tage würde er sein 42. Lebensjahr an- 
getreten haben. — Bekanntlich teilte der ganz gleichermaßen schul- 
dige Fröbel sein Schicksal nicht, sondern wurde, wie man glaubt, 
mit Rücksicht auf seine Osterreich freundliche Schrift „Wien, Oster- 
reich und Europa“ begnadigt. 
Die Aufregung in Sachsen gab sich in Versammlungen, in 
Adressen und Deputationen an die Regierung und Reichsgewalt 
kund. Die Regierung erteilte auch sofort dem Gesandten in Wien 
den Auftrag, für den Nachlaß des Toten und für die Bezeichnung 
seiner Grabstätte zu sorgen, verlangte auch von ihm auf Antrag 
der zweiten Kammer Rechenschaft über sein Verhalten und von 
der österreichischen Regierung Einsendung der Akten. Aber damit 
war der Tote nicht wieder zum Leben zurückzuführen. Diesem 
zu Ehren fand in Leipzig, wo die erbitterte Menge das Wappen- 
schild vom österreichischen Konsulate herunterriß, eine Trauer- 
feier in der Thomaskirche statt, eine gleiche auch in Dresden in der 
Frauenkirche unter Teilnahme der Minister von der Pfordten 
und Oberländer, und diesem Beispiele folgten die meisten Städte 
des Landes mit ihren Behörden. 
Unter solchen Eindrücken schloß der König am 17. Nov. den 
Landtag unter Hinweis darauf, daß es das letztemal sei, daß er 
die getreuen Stände nach dem Wahlgesetze von 1831 um sich 
versammelt sähe. 
Jene Ermordung Blums arbeitete naturgemäß der radikalen 
Partei in die Hände, die zunächst überall unter Beiseitedrängung 
der gemäßigten Liberalen bei den Gemeindewahlen obsiegte und 
auch bei dem nach den neuen Gesetzen erfolgenden Landtagswahlen 
die Kandidaten der Vaterlandsvereine fast vollzählig durchbrachte. 
Wie sich eine Regierung mit den Forderungen dieser Leute ab- 
finden wollte, die ja am 3. Sept. schon ganz deutlich ihre Neigung 
zur Republik an den Tag gelegt hatten, war jedem Vernünftigen 
unklar. Denn was blieb noch von der Monarchie übrig, wenn 
man dem Könige nur ein aufschiebendes Veto ließ, Minderung 
seines Haushaltes und der Hoschargen auferlegte, an die Stelle 
des Heeres Volksbewaffnung mit freier Offizierwahl setzte, Mit- 
wirkung des Volkes bei der Wahl der Verwaltungs= und Justiz-
	        
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