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ständigen. Aber erst als Preußen am 22. Febr. 1865 seine Be-
dingungen für die staatliche Neugestaltung der Herzogtümer in
Wien mitgeteilt hatte, gingen unter dem Schutze Osterreichs die
Mittelstaaten mit ihren Bamberger Abmachungen vor. Preußen
hielt nämlich an den Bedingungen fest, die es im Anfang Juni
vorigen Jahres dem Augustenburger gestellt hatte. Graf Mensdorff
konnte es aber unmöglich im Interesse Osterreichs finden, daß
Preußen durch Bildung eines von ihm abhängigen Vasallenstaates
derartig seine Stellung stärke, und antwortete deshalb, daß die Re-
gierung des Kaisers jede Verhandlung auf dieser Basis ablehnen
müsse. König Johann und Kronprinz Albert waren ebenfalls
der Meinung, daß eine vollendete Annexion der Länder dieser
Form der Mediatisierung vorzuziehen sei. Da sich so die Anschauun-
gen der kaiserlichen Regierung mit denen der Mittelstaaten be-
gegneten, so traten von den letzteren Sachsen, Bayern und Hessen-
Darmstadt am 27. März mit einem Antrag am Bundestag hervor,
der freilich in unkluger Weise über die in Bamberg beschlossene
einfache Interpellation der Großmächte zur Aufklärung ihrer Ab-
sichten hinausging, indem sie die Übergabe der Verwaltung Hol-
steins an den Erbprinzen von Augustenburg beantragten. Darüber
wurde am 6. April abgestimmt und der Antrag mit 9 gegen 6 Stim-
men angenommen; für diesen Antrag stimmte auch Osterreich.
Zweifellos verließ damit Osterreich den in dem Bündnis mit
Preußen am 16. Jan. 1864 geschaffenen Rechtsboden, indem die
beiden Staaten damals ein gemeinsames Vorgehen in der An-
gelegenheit der Herzogtümer ohne Einbeziehung des Bundestags
vereinbart hatten. Überdies war die Abstimmungsmajorität
ziemlich belanglos, weil sich Württemberg mit Bayern nicht
hatte verständigen können, Baden aber und Hannover, letzteres
mehr aus Abneigung gegen den Augustenburger als aus
Neigung zu Preußen, unmittelbar für die Annexion waren.
Somit konnte Preußen sich ruhig auf einen rein formalen
Einwand gegen den Beschluß vom 6. April beschränken, in-
dem es ihn als eine üÜberstürzung bezeichnete, da das Erb-
recht des Prinzen noch nicht nachgewiesen sei; die Ansprüche nicht
nur Oldenburgs, die auch Rußland anerkannt hatte, sondern auch