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nach § 4 dieselben Voraussetzungen, stellte aber die Altersgrenze
auf das erfüllte 30. Lebensjahr. Es erlitt aber das aktive wie
passive Wahlrecht eine geringfügige und doch sehr weise Ein-
schränkung. Es stand nämlich nach § 18 das Stimmrecht nur
denjenigen Ortseinwohnern zu, welche entweder Eigentümer an
einem mit Wohnsitz versehenen Grundstücke im Orte waren oder
an Grundsteuern von ihnen eigentümlich gehörigen Grundstücken oder
an direkten Personallandesabgaben oder an beiden zusammen min-
destens „Einen Taler“ jährlich entrichteten. Für die Wählbarkeit
wurde der Zensus von einem Steuerbeitrag in irgend einer der
vorgenannten Richtungen auf jährlich Zehn Taler normiert.
Für das aktive Wahlrecht hatte die Regierung einen Zensus
von zwei Talern in ihrer Vorlage angesetzt, die Kammer er-
niedrigte diesen an sich recht geringen Modus auf die erwähnte
Hälfte. Als Zweck der Wahlbeschränkung wurde ganz richtig zu-
nächst ein politisch-praktischer angegeben, damit nämlich die schlecht-
hin Besitzlosen nicht das Übergewicht gegen die erwerbenden und
besitzenden Bürger erlangen sollten; höher erschien der moralische
Gesichtspunkt, der unter der Betonung, daß durch die Taler-
grenze keine Klasse unbedingt ausgeschlossen werden sollte, auch
der sozialen Bedcutung nicht entbehrte. „Denn zunächst steht
fest,“ äußerte sich über diesen Punkt der Minister des Innern
von Nostitz-Wallwitz, „daß auf dem Lande unter denjenigen, welche
als Besitzer eines Hauses das Stimmrecht haben, sich eine große
Anzahl Arbeiter befinden werden, ja, m. H., vielleicht wird die
Hälfte der Stimmberechtigten dem Arbeiterstande angehören, und
auch in den städtischen Wahlkreisen eröffnen wir mit dem Zensus
von einem Taler jedem Arbeiter, der sich durch Geschick, Intelli-
genz und Fleiß auszeichnet, die Möglichkeit, das Wahlrecht zu
erlangen“ — Worte, die ebensosehr von dem Wohlwollen der Re-
gierung und ihrem Verständnis für die Lage zeugten, als sie
dann durch die Praxis bestätigt wurden. Freilich dem doktrinären
Standpunkte galt jede, auch noch so geringe Beschränkung der
vielgepriesenen Volkssouveränität als Greuel und Verbrechen. —
Es war ein Vorschlag der Abgeordneten von Criegern und von Kön-
neritz eingereicht gewesen, die eine Hälfte der Abgeordneten der