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bis zum Jahre 1902 4307 937 Mark angesammelt waren, mußte
der Etat für die Periode 1902/03 schon eine Entnahme von
3000000 Mark für die Reichsumlage vorsehen, die sich aber
dann nicht als genügend erwiesen. In den folgenden Jahren
blieb es dann bei demselben Mißverhältnis.
Stiegen ja auch die Schulden des Reichs von 72203 000
Mark am 1. April 1878 bis auf 2813500000 Mark am
1. April 1902 und waren Ende 1905 auf rund 314, Milliarde
gewachsen. Deshalb betonte König Friedrich August am 26. Okt.
1905 bei Eröffnung des Landtags ganz richtig die Notwendigkeit
einer organischen Reichsfinanzreform, ohne welche es unmöglich
sei, ein Gleichgewicht im Staatshaushalt herbeizuführen. Das
Jahr 1906 hat ja nun bekanntlich die Reichssteuern um die Ver-
mögens-, Erbschafts-, Fahrkarten- und Zigarettensteuer vermehrt;
es scheint aber auch dadurch den Finanzen der Einzelstaaten noch
keine erhebliche Hilfe werden zu wollen. Denn der Etat 1906/07
wies noch 14 652 139 Mark an Einnahmen, aber 17028 480 Mark
an Ausgaben für das Reich, mithin eine Zubuße von 2 376 341
Mark auf.
Auch die sächsischen Staatsschulden haben eine erhebliche Ver-
mehrung erfahren. In dem Zeitraume von der Finanzperiode
1880/81 bis zur Periode 1890/91 hatte sich die Staatsschuld von
694 343 000 Mark bis auf 626 840 000 Mark durch die verfassungs-
mäßige Tilgung von 1 Proz. (1/ Proz. für Rentenanleihen), also
um 67503.0000 Mark gemindert. Dann aber stieg sie wieder in
den vier darauf folgenden Perioden auf 829 822 000 Mark, also
um 202982 000 Mark. Nach dem Gesetz vom 5. Juni 1900 kam
dazu noch eine Anleihe von 110 Millionen Mark und nach dem
Gesetz vom 4. Juli 1902 noch weitere 100 Millionen, zu welchen
wiederum die Eisenbahnen in erster Linie die Veranlassung gegeben
hatten. Trotzdem nun, wie schon an anderer Stelle erwähnt, sich
von 1902 an eine Besserung der Finanzen im allgemeinen beob-
achten ließ, konnte die Thronrede König Friedrich Augusts III.
bei Eröffnung des 32. ordentlichen Landtags am 17. Okt. 1907
leider doch nicht den Wegfall des Steuerzuschlags von 25 Proz.
in Aussicht stellen, der nach den Bestimmungen vom Mai 1902