Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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zehnte fort, weil die Ritterschaft natürlich dagegen war. Nach- 
dem nun aber der erste konstitutionelle Landtag zusammengetreten 
war, ließ sich das bisher befolgte System der Verschleppung nicht 
länger fortsetzen. Die umfassenden Vorarbeiten nahmen acht Jahre, 
von 1835—1843, in Anspruch. Auf deren Grund gelangte am 
9. Sept. 1843 das neue Grundsteuergesetz zur Publikation, das 
mit dem 1. Jan. 1844 in Kraft treten sollte. Es wurde da- 
durch jede Steuerbefreiung aufgehoben, wofür die Betroffenen 
von der Kammer als Entschädigung 4 Millionen Taler in neu 
kreierten dreiprozentigen Obligationen erhielten, und hierüber 
alle bisher auf Grund und Boden lastende Leistungen aufgehoben. 
Während man im allgemeinen gegen diese namentlich durch die 
gewissenhafte Arbeit des Kommissionsrates Dr. Runde eingeführte 
Besteuerung, die auf einen Überschuß von 118368 Talern ver- 
anschlagt war, nichts Wesentliches einzuwenden hatte, klagte man 
nur im Vogtlande und den ärmeren Bezirken des Erzgebirges 
über zu hohe Einschätzungen zufolge einer zu günstigen Ansetzung 
unter den von der Regierung angenommenen 46 Roggenpreis- 
bezirken. Mit dem Grundsteuerwesen hing eng zusammen die 
vom Landtage 1842/43 beratene Hypothekengesetzgebung vom 
6. Nov. 1843, nach welcher das Eigentumsrecht an Grundstücken 
behördliche Anerkennung nur durch Eintragung in die Grund- 
und Hypothekenbücher fand. Es dauerte allerdings bis 1848, ehe 
diese naturgemäß umständliche Anlage vollendet war. 
Wenn eine stichhaltige Probe auf die Nützlichkeit der neuen 
Einrichtungen verlangt wurde, so wurde sie durch das beneidens- 
werte Budget geleistet, das in dem glücklichen ersten Jahrzehnt 
nach Einführung der Verfassung den Kammern vorgelegt werden 
konnte. In der Finanzperiode 1834/36 wurde ein Überschuß von 
564000 Talern erzielt, in der nächsten ein solcher gar von 
1953077 Talern, so daß teils Steuernachlässe von der Regierung 
gewährt, teils an eine energische Schuldentilgung gegangen werden 
konnte. Infolgedessen bestand die fundierte Staatsschuld Ende 
1842 nur noch in der dreiprozentigen Anleihe von 1830 im 
Betrage von 9539175 Talern. Bei den stets wachsenden Mehr- 
einkünften war es dann möglich, den im Bau begriffenen Eisen-
	        
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