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fassung unter die Garantie des Bundes gestellt werden solle. Die
Kammer lehnte zwar den törichten Antrag mit dem berechtigten
Hinweise ab, „daß die anerkannte und makellose Gewissenhaftig-
keit, Gerechtigkeit und Worttreue des Königs und seines Hauses
höher stehe, als jede auswärts zu suchende Garantie“, aber dabei
kam eine Prinzipienfrage zur Besprechung, ob nämlich ein Mit-
glied der einen Kammer berechtigt sei, in der anderen persönlich
eine Petition einzubringen, oder ob dem nur in der eigenen Kam-
mer stattgegeben werden dürfe. Die zweite Kammer entschied
sich für die erstere Füglichkeit, der Minister von Lindenau stellte
sich berechtigterweise auf den zweiten Standpunkt; er fand aber
in der Kammer so gereizten Widerspruch, daß er schon damals
seine Entlassung genommen hätte, wenn nicht der König selbst
seine Auffassung als die richtige erklärt und die Kammern sie
schließlich auch zu der ihrigen gemacht hätten. — Rücksichtlich
der abgesetzten Göttinger Professoren, die alle auf ihren Gebieten
Kapazitäten waren, hätte die sächsische Regierung ihnen gern
an der Leipziger Universität eine Stätte geboten. Aber kaum
hörte Ernst August, daß einige der Sieben in Leipzig Vorlesungen
halten wollten, als er seinen Untertanen den Besuch der Leipziger
Universität verbot. So erhielt nur der Jurist Wilh. Eduard
Albrecht in aller Stille die Erlaubnis, an der Leipziger Hoch-
schule Vorlesungen zu halten, weiterhin auch Gehalt dazu, und
erst späterhin erfolgte seine öffentliche Anstellung.
Alle Welt beschäftigte sich ferner damals mit dem von der
Bundesuntersuchungskommission und dem kurhessischen Tyrannen
1833 wegen vermeintlicher Teilnahme an dem Frankfurter
Putsch gegen den Professor Sylvester Jordan, den Verfasser
der kurhessischen Verfassung, in Szene gesetzten Prozesse, der schon
in der Untersuchung mit einer nur durch die persönlichen Launen
des Despoten bestimmten Animosität geführt wurde, um erst 1843
mit seiner Verurteilung zu schwerer Festungsstrafe in erster In-
stanz, im Oktober 1845 aber in oberster Instanz mit der Frei-
sprechung des durch zwölfjährige schuldlose Haft und Pein ge-
brochenen Mannes zu enden. Noch grauenhafter wirkte das
Schicksal des aus gleichen Gründen von der großherzoglich hessi-