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Vor allem mit dem Marktrecht. Es gab nicht blos das große Vor-
recht, daß die Bewohner eines verhältnißmäßig umfangreichen Land-
striches ihre Bedürfnisse dort kaufen mußten; sie mußten auch ihre
eigenen Erzeugnisse daselbst verkaufen, Getreide, Vieh, Wolle, Lein,
Leinwand, Felle von Rindern und Ziegen, später auch die Erzeugnisse
der Milchwirthschaft. Das Marktrecht brachte es aber auch mit sich,
daß jede durch das Stadtgebiet durchgeführte Handelswaare eine be-
stimmte Zeit zum Verkauf daselbst aufgestellt bleiben mußte, und daß
sie im Durchgangshandel eine bestimmte Abgabe für die Stadt und
für das sichere Geleit nach der nächsten Stadt zu zahlen hatte.
Nächstdem verlieh das Stadtrecht den ausschließlichen Betrieb
des Waarenhandels, das ausschließliche Recht des zünftigen Gewerbe-
betriebes, das ausschließliche Recht des Bierbrauens, sowie der Schank-
gerechtigkeit, sowie die Sicherung dieser Rechte durch die Bannmeile,
innerhalb welcher kein ähnlicher, entsprechender Betrieb gestattet war.
Die Städte wurden zum Sitz der Gerichte und der Behörden
der umgebenden Landstrecken; hier fanden die Versammlungen zur
Regelung allgemeiner Angelegenheiten statt, hier wurden die großen,
öffentlichen Feierlichkeiten abgehalten.
Die Städte waren aber auch Jahrhunderte lang verpflichtet, in
Zeiten der Noth, bei Brand= und Plünderungszügen, aus denen die
Kriege bis zum 18. Jahrhundert vorwiegend, wenn nicht ausschließ-
lich bestanden, die Bewohner der Dörfer mit ihren Viehheerden und
Vorräthen aufzunehmen und zu schützen.
Die Städte hatten schon frühzeitig ihre eigene, mit gewissen
Vorrechten ausgestattete Verfassung. An der Spitze derselben stand
der Territorialherr oder der von diesem ernannte Voigt (Advocatus
eivitatis). Die städtische Behörde, welche bald eine große Selbständig-
keit gewann, bestand aus dem Schultheißen, oder wie er später
genannt wurde dem Bürgermeister und einem Collegium von
sieben bis zwölf Schöffen, später das Rathscollegium,
welches hauptsächlich aus den hervorragenden Geschlechtern, den
Patrizierfamilien des Ortes sich ergänzte.
Dem Rathe der Stadt gehörte die Regierung derselben, die
Verwaltung des Stadtvermögens, die Erhebung der Einkünfte, die
Vertheilung der Lasten u. s. w. Es war daher nicht zu verwundern,
daß die Handwerker nach Gleichstellung mit den eigentlichen Bürgern
strebten und Antheil an dem Stadtvermögen, der Braugerechtigkeit
und dem Holzrechte verlangten; nach mannigfachem Widerstande auch
erreichten.
Die größeren Städte gewannen durch ihre geregelte Verfassung,
durch ihr straff durchgeführtes Stadtrecht, die fest aufrecht erhaltene