1878. 159
3. Fähigkeit, ein Thema aus dem Stationsdienst schriftlich in angemessener
Form darzustellen,
4. Kennmiß der Orgauisation der eigenen Bahnverwaltung und der allgemeinen
Vorschriften für deren Beamte,
5. Keuntniß des Betriebs.Reglements, der allgemeinen Tarifbestimmungen und
des Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditionsdienstes, des Bahnpolizei-Regle-
ments und der Signalordnung, sowie der in Beziehung auf den Stations.,
Fahr- und äußeren Betriebsdienst bei der betreffenden Bahn erlassenen Regle.
ments, Instruktionen und allgemeinen Vorschriften, namentlich auch derjenigen
für Krenzungen und Abzweigungen auf offener Bahn, Benußung, Nappor-
tirung und Vertheilung eigener und fremder Wagen. Vertrautheit mit den
Funktionen und Obliegenheiten des gesammten Stations- und Fahrpersonals,
6 Kenntniß der Bestimmungen über die militärische Benutzung der Eisenbahnen,
7. Fertigkeit in Formirung von Zügen bei regelmäßigem und bei gestörtem
Betriebe,
8. allgemeine Kenntniß der Konstruktion und der im Interesse der Bekriebs=
sicherheit notbwendigen Ersordernisse für die Unterhaltung des Oberbaues,
der Betriebemittel, Weichen, Drehscheiben, Schiebebühnen und der für die
Unterhaltung und Wiederherstellung des Oberbaues (bezw. zerstörter Geleise)
ersorderlichen Geräthschaften, einfachen Instrumente und Arbeiten.
XllI. Stationsvorsteher (in de tahoss Juspeeltoren,
ahnhofsverw
1. mindestens zweijäbriger Dienst als - Assistenten (M XI.)
2. Kenntniß der für den Stations, und Expeditionsdienst in Betracht kommen-
den Vorschristen des Kassen= und Rechnungswesené,
3. Kenntniß der Einrichtungen des Verbands, und Tarifwesens der betreffenden
Bahn und der betheiligten Nachbarbahnen, sowie des Verhälmmisses der Eisen-
bahn zur Post= und Telegraphenverwaltung,
4. Keuntniß der Bestimmungen hinsichtlich der Eisenbahnen im Gesetze über
die Kriegsleistungen.
XIII. Lokomoktivführer:
l. körperliche Rüstigkeit, insbesondere auch normales Hor= und Sehvermögen,
2. Kenntniß der Gegenstände des Volkounterrichts, insbesondere Lesen und