Full text: Das Erzgebirge in Vorzeit, Vergangenheit und Gegenwart.

— 314 — 
Fahnen, sowie werthvolle Gefäße. Außer den Knappschaftscassen 
stammen noch zahlreiche milde Stiftungen aus alter Zeit. 
In der Regel werden bei jeder Gewerkschaft 128 Kuxe aus- 
gegeben; doch wächst ihre Zahl noch durch die zum Vortheil be- 
stimmter Personen oder Grundstücke, z. B. Knappschaftscasse, Kranken- 
oder Schulcasse, Gemeinde, Kirche u. s. w. zugeschriebenen Freikuxe, 
welche keine Zubußen zahlen, sondern nur an der Ausbeute Antheil 
haben. Die Grunderbkuxe erhält der Besitzer des Grund und Bodens 
als Entschädigung, daß er sich die Anlage des Schachtes und der 
Schachtgebäude, der Wege und Gräben, das Stürzen von Halden 
u. s. w. muß gefallen lassen. Jeder Kux gilt als ein besonderer, 
mit dem Bergwerkseigenthum nicht weiter in Verbindung stehender 
Vermögenstheil; es giebt ganze und getheilte Kuxe; diese können 
verpfändet, veräußert und vererbt werden. 
Der Bergbau auf edle Metalle ist ein Regal. Nur dem Landes- 
herrn steht das Recht zu, die unterirdischen Schätze zu heben. Wollen 
daher Privatpersonen Bergbau auf edle Metalle betreiben, so können 
sie dies nur auf Grund besonderer Verleihung. Für den berg- 
männischen Betrieb gilt daher als Regel, daß die Bergschätze dem- 
jenigen gehören, welcher nach erlangter staatlicher Erlaubniß nach 
ihnen sucht und die Grube unter Aufsicht der Bergbehörde gehörig 
fortbaut. Um dieses Recht zu erwerben, muß man das Vorhanden- 
sein von im Bergfreien befindlichen Mineralien nachweisen. Dies 
erfolgt durch das Schürfen. Zu diesem Zwecke wird vom Bergamt 
eine auf bestimmte Zeit und gewisse Gegend lautende Erlaubniß, 
der Schürfzettel, ausgestellt. Sind wirklich Erzlagerstätten erschürft 
worden, so wird gemuthet, d. h. Besitz und Eigenthum der auf- 
gefundenen Erzlagerstätte durch das Bergamt bestätigt. Dabei wird 
der Umfang der Verleihung bestimmt. Bei Gängen erfolgt die Ver- 
messung nach geviertem Feld dergestalt, daß man an den Saalbändern 
des Ganges haltend, und die Mächtigkeit des Ganges nicht mit 
rechnend, 3½ Lachter in das Hangende und 3½ Lachter in das 
Liegende mißt, und mit dieser Begrenzung dem Gange folgt. Hin- 
sichtlich der Tiefe erstreckt sich die Verleihung senkrecht bis in die 
„ewige Teufe“. 
Der Schacht, welchen man anlegt, um zu den Erzgängen in der 
Tiefe zu gelangen, ist entweder senkrecht (saiger) oder etwas schräg 
(donleg = tonnlegend). Derselbe hat einen viereckigen Querschnitt, 
dessen Ausmaße von den zu fördernden Massen bestimmt werden. 
In der Regel bildet ein mit Brettern abgeschlossener Theil des 
Schachtes den Fahrschacht, in welchem die Bergleute auf Leitern 
(Fahrten) auf= und absteigen; ein zweiter Theil den Förderschacht,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.