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Franken, machten Böhmen zu einem selbstständigen Staate, dessen
Könige jedoch 950 nach vierzehnjährigem Kampfe von Kaiser Otto J. zur
Anerkennung der Oberhoheit des Deutschen Reiches gezwungen wurden.
Die Mark Meißen war durch den deutschen Kaiser Heinrich J.
errichtet und Graf Gero 939 als Mark= oder Grenzgraf „in limes
sorabicus“ eingesetzt worden. Grenzburgen wurden in dem unter-
worfenen Gebiete errichtet, darunter wahrscheinlich an der Mulde,
unterhalb des Einflusses der Striegis, die Kämpe, deren Burgruine
zum Theil noch vorhanden ist. Die Burg Meißen war 922 ge—
gründet worden.
Die Sorben (oder Serben, vielfach auch Sorbenwenden genannt)
waren bis an die Saale vorgedrungen. Der Name wird von srp
— die Sichel, oder von srb — das Volk abgeleitet. Cosmas von
Prag, der älteste bekannte Geschichtsschreiber Böhmens nennt die
Mark Meißen Zrbia (sprich Srbia). Die Sorben waren fleißige
Viehzüchter und Ackerbauer. Die Markgrafschaft Meißen umfaßte
die sorbischen Gaue Daleminci: „teutonice Daleminci,
slavonice Glomaci“ und Nisani. Jenseit der Elbe lag
die provincia Milcienorum.
Thietmar (1009 — 1018 Bischof von Merseburg) schreibt:
„Hierauf lichtete König Heinrich einen an der Elbe gelegenen, und
damals mit dichtem Wald bedeckten Berg, errichtete auf demselben
eine Burg und gab dieser von einem an ihrer Nordseite vorbei-
fließenden Bache den Namen Misni.“
Von hier ging die weitere Unterwerfung im Slavenlande aus;
von der Markgrafschaft Meißen ging aber auch die Gründung ganz
neuer Ansiedelungen mit germanischer Bevölkerung in dem von den
Sorben freigelassenen, ausgedehnten Waldgebiete vor sich.
Während in dem unterworfenen sorbenwendischen Gebiete die
Bewohner auf der Scholle sitzen gelassen wurden und nur die Herren
wechselten, die Unterworfenen Grund und Boden bebauten, Tribut in
Diensten, Zinsen, Zehnten u. s. w. zu leisten hatten, wurden in dem
neuangebauten Landstriche neue Ansiedelungen gegründet und mit
deutscher Bevölkerung besetzt. Dem Markgrafen als Stellvertreter
des Deutschen Königs fiel erobertes und neugewonnenes Land als
herrenloses Gut zu, welches er als Beneficium an seine Dienst-
mannen in Lehn gab und auf diese Weise einen Vasallenstand
gründete, der ihm dienstbar blieb. Dem Markgrafen stand die Ge-
richtsbarkeit in der ganzen Mark zu.
Ein großer Theil der den Dienstmannen gewährten Beneficien
ist unzweifelhaft mit der virga regalis, der Königsruthe, ge-
messen, weshalb die neu gegründeten und vertheilten Wald= oder
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