Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Sechste Abteilung. 
Landesverwaltung. 
$ 19. Polizei. 
Die Handhabung der Polizei liegt den Be- 
hörden der inneren Verwaltung ob, das sind unter 
oberster Aufsicht des Staatsministeriums des Innern 
bzw. Aufsicht der Kreisregierungen, Kammern des 
Innern, die Distriktspolizeibehörden, nämlich die 
Bezirksämter, und in unmittelbaren Städten die 
Magistrate (in München Stadtmagistrat und Polizei- 
direktion). Den Bezirksämtern sind die Ortspolizei- 
behörden, das sind in Gemeinden mit städtischer Ver- 
fassung die Magistrate, in den Gemeinden mit Land- 
gemeindeverfassung die Bürgermeister, unterstellt; 
in vom Wohnsitze des Bürgermeisters entfernten 
Orten können Ortsführer aufgestellt werden. Die 
Magistrate in den Städten werden durch Distrikts- 
vorsteher unterstützt. Für die notwendigen Dienst- 
leistungen bei Handhabung der Ortspolizei haben die 
Gemeinden geeignete Diener aufzustellen. Außerdem 
ist den Polizeibehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben 
die Gendarmerie, in München die Königliche 
Schutzmannschaft, beigegeben. Die in bezug auf 
Disziplin und übrige innere Verfassung militärisch 
eingerichtete, in persönlicher und disziplinärer Be- 
  
 
	        
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