168 Dualismus im Bunde. 1853
Hier mag nun noch eine kurze Angabe über den Aus—
gang der hannoverischen Verfassungsfrage Platz finden.
König Georg war in noch stärkerem Maaße als sein
Vater von der Hoheit und Herrlichkeit der königlichen Würde
durchdrungen. Bei Ernst August war es im Grunde die
Übertragung der Macht des militärischen Oberbefehls auf die
Krone, welche seinen politischen Absolutismus bestimmte. Den
Geist des Sohnes aber, eines eifrigen Hochkirchenmannes,
erfüllte das Bild einer mystischen Weihe des Königthums,
eines ewigen Rathschlusses Gottes, nach welchem das Welfen-
haus bis an das Ende der Dinge zur Souveränität in seinen
Landen berufen sei; die Souveränität aber schließe ihrem
Wesen nach jede Theilung, Unterordnung und Beschränkung
aus. Die unmittelbare Consequenz dieser Anschauungen war
sowohl jene Abneigung gegen den Eintritt in den Zollverein,
als das Begehren nach möglichster Beseitigung der Gesetze
von 1848. Der Minister von Schele war mit diesem letzteren
Wunsche großes Theils einverstanden, und that das Mögliche,
ihn auf verfassungsmäßige Weise zu verwirklichen, vermochte
aber die dazu erforderliche Zustimmung der Kammern nicht
zu erlangen, und erhielt am 21. November 1853 seine Ent-
lassung. Sollte die Forderung des Königs erfüllt werden,
so gab es nur noch zwei Wege. Dem einen, der Octroyirung
einer neuen Verfassung nach königlicher Machtvollkommenheit,
stand das bei der Thronbesteigung feierlich gegebene Königs-
wort im Wege. Es blieb noch der zweite Weg, die An-
rufung des Reactionsausschusses im Bundestage, daß er diesen
zum Befehle einer Anderung der Verfassung veranlasse. Aber
auch hier fand der König Schwierigkeiten. Zwar ließ er sich,
ganz wie der Kurfürst von Hessen, überzeugen, daß man