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Charakter, Ursachen und Verlauf unter specieller Be-
schreibung der interessanten und wichtigeren Fälle vorzulegen.
2) Diesem Rapporte ist zugleich eine Notiz über die Medi-
zinalpolizei des Aufenthaltsortes anzuhängen, worin so-
wohl über Vollzug der bestehenden Verordnungen (medi-
zinische Pfuschereien, Aufsicht auf Irre, Kostkinder, Rein-
lichkeits= und Viktualien-Polizei, Todtenbeschau, Wasen-
stätten, Kirchhöfe 2c.), als auch über die herrschenden Män-
gel und Bedürfnisse sowie deren Abhilfe Näheres anzu-
geben ist.
3) Dringende Fälle, die augenblickliche Anzeige oder Abhilfe
erfordern, sollen sogleich rapportirt werden.
Die unterfertigte Stelle erwartet von dem Eifer und Pflicht-
gefühle der praktischen Aerzte eine genaue Beobachtung dieser
Aufforderung und hält es kaum für nöthig zu bemerken, daß
der Vollzug derselben nicht ohne die entsprechende Einwirkung
auf Qualification und Beförderung sein werde.
München, den 15. April 1856.
K. Regierung von Oberbayern, K. v. J.
Frhr. v. Zu-Rhein, Präsident.
8. 65.
Art. 120. des Entwurfs eines Polizei-Strafgesetzbuches v. J. 1855.
Aerzte, Wundärzte und Thierärzte, welche die ihnen ob-
liegende Pflicht verabsäumen, von dem zu ihrer Kenntniß kom-
menden Ausbruche ansteckender Krankheiten unter Menschen und
Thieren der Obrigkeit unverweilte Anzeige zu erstatten, werden
an Geld bis zu einhundert Gulden gestraft.
XVI.
Das Verhältniß der Aerzte zu einander, dann zu den
Apothekern und Wundätzten.
8. 66.
Verordnung vom 2. April 1782, von den Pflichten der Medicorum,
und Verhalt gegen einander.
Seiner Churfürstl. Durchlaucht ist mißfällig zu vernehmen
vorgekommen, welchergestalten in hiesiger Haupt= und Residenz-