Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Charakter, Ursachen und Verlauf unter specieller Be- 
schreibung der interessanten und wichtigeren Fälle vorzulegen. 
2) Diesem Rapporte ist zugleich eine Notiz über die Medi- 
zinalpolizei des Aufenthaltsortes anzuhängen, worin so- 
wohl über Vollzug der bestehenden Verordnungen (medi- 
zinische Pfuschereien, Aufsicht auf Irre, Kostkinder, Rein- 
lichkeits= und Viktualien-Polizei, Todtenbeschau, Wasen- 
stätten, Kirchhöfe 2c.), als auch über die herrschenden Män- 
gel und Bedürfnisse sowie deren Abhilfe Näheres anzu- 
geben ist. 
3) Dringende Fälle, die augenblickliche Anzeige oder Abhilfe 
erfordern, sollen sogleich rapportirt werden. 
Die unterfertigte Stelle erwartet von dem Eifer und Pflicht- 
gefühle der praktischen Aerzte eine genaue Beobachtung dieser 
Aufforderung und hält es kaum für nöthig zu bemerken, daß 
der Vollzug derselben nicht ohne die entsprechende Einwirkung 
auf Qualification und Beförderung sein werde. 
München, den 15. April 1856. 
K. Regierung von Oberbayern, K. v. J. 
Frhr. v. Zu-Rhein, Präsident. 
8. 65. 
Art. 120. des Entwurfs eines Polizei-Strafgesetzbuches v. J. 1855. 
Aerzte, Wundärzte und Thierärzte, welche die ihnen ob- 
liegende Pflicht verabsäumen, von dem zu ihrer Kenntniß kom- 
menden Ausbruche ansteckender Krankheiten unter Menschen und 
Thieren der Obrigkeit unverweilte Anzeige zu erstatten, werden 
an Geld bis zu einhundert Gulden gestraft. 
XVI. 
Das Verhältniß der Aerzte zu einander, dann zu den 
Apothekern und Wundätzten. 
8. 66. 
Verordnung vom 2. April 1782, von den Pflichten der Medicorum, 
und Verhalt gegen einander. 
Seiner Churfürstl. Durchlaucht ist mißfällig zu vernehmen 
vorgekommen, welchergestalten in hiesiger Haupt= und Residenz-
	        
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