Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1850 Besprechung der hessischen Frage. 17 
Darauf ging man zur Erörterung der hessischen und hol- 
steiner Sache über, und hier fand der preußische Minister den 
österreichischen Collegen schlechterdings unnahbar- Schwarzen- 
berg blieb bei der Abweisung des preußischen Vorschlags, die 
beiden Fragen durch gemeinsame Commissare beider Mächte 
behandeln zu lassen, und beharrte fest auf dem Rechte und 
der Pflicht des Bundestags, den Requisitiom# zweier ihm 
auleher ldr Sztrerane Foue zu geben. Uber Holstein 
wurden die bekannten Gründe und Gegengründe erfolglos 
wie immer besprochen; indessen war hier nach der geogra- 
phischen Lage des Landes die Nothwendigkeit schleuniger 
Einigung nicht so pressend wie bei der hessischen Angelegenheit. 
In dieser mühte Brandenburg sich ab, den Fürsten Schwarzen= 
berg auf den preußischen Standpunkt herüber zu ziehen. Wir 
können, sagte der Fürst, den preußischen Widerspruch gegen 
das Einrücken der von dem Landesherrn requirirten Truppen 
als berechtigt nicht anerkennen; das Einrücken wird erfolgen. 
Graf Brandenburg beklagte, daß dies gerade in dem Augen- 
blick geschehen solle, wo man sonst der Einigung so nahe 
wäre. Wir protestiren, bemerkte er, nicht gegen das Ein- 
rücken an sich, wenn es nothwendig wärc, und wenn es in 
der Form einer mit uns gemeinsamen Maaßregel erfolgte. 
Würde es jetzt vollzogen, so wäre es klar, daß es nur ge- 
schähe, um Eurem Bundestag eine Thätigkeit zu schaffen, 
und uns indirect zur Anerkennung desselben zu zwingen. 
Die hessischen Truppen reichen zur Erhaltung der materiellen, 
nirgend gestörten Ordnung vollkommen aus: wozu überhaupt 
fremde Truppen? warum nicht den Verfassungsstreit auf 
verfassungsmäßigem Wege oder durch Schiedsrichter schlichten? 
Das Alles war unwiderleglich, und Schwarzenberg 
v. Sybel. Begründung d. derutschen Reiches. II. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.