1850 Brandenburg's Antrag. 29
Befugnissen, sondern könne nur unter Zustimmung der ver-
bündeten Regierungen erfolgen. Preußen, als Unionsvorstand,
erkläre jedoch, daß es die Verfassung nicht in das Leben
führen werde, und dieselbe seinerseits als vollständig auf-
gegeben betrachte.
Nach Schwarzenberg's Erläuterungen könne aus einer
Zulassung der Executionstruppen in Kurhessen nicht mehr eine
Anerkennung der Frankfurter Versammlung gefolgert werden.
Preußen könne also das Einrücken gestatten, sobald ihm alle
erforderlichen Garantien wegen der Dauer und des Zweckes
der Besetzung des Kurstaats und namentlich wegen der sonst
gefährdeten Sicherheit der preußischen Etappenstraßen gewährt
würden. Einstweilen seien die preußischen Truppen in Kur-
hessen angewiesen, sich jedes Angriffs zu enthalten. Ebenso
friedlich würde die holsteiner Sache sich ordnen lassen.
Für die Conferenzen schlage man Dresden oder Nürnberg
vor. Erwünscht wäre gleich bei deren Eröffnung gemeinsame
Beantragung der sechs Warschauer Punkte durch beide Mächte.
Sei dies nicht erreichbar, so würden beide Regierungen mit
voller Freiheit in die Conferenzen eintreten.
Da hienach ein Gegenstand drohendes Zwiespalts nicht
mehr vorhanden sei, so erwarte man Einstellung der bisherigen
Rüstungen auf der gegnerischen Seite. Andersfalls würde
man nicht umhin können, sich ebenfalls in Kriegsbereitschaft
zu setzen, eine Maaßregel, die unter den gegebenen Umständen
ebenso überflüssig, wie in weiten Kreisen Besorgniß erregend
erscheinen müßte.
Es ist klar, daß diese Depesche sowohl die Aufhebung
der Unionsverfassung als die Gestattung der hessischen Exc-
cution enthielt. Nichts konnte dies deutlicher bekunden, als