Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1850 Brandenburg's Antrag. 29 
Befugnissen, sondern könne nur unter Zustimmung der ver- 
bündeten Regierungen erfolgen. Preußen, als Unionsvorstand, 
erkläre jedoch, daß es die Verfassung nicht in das Leben 
führen werde, und dieselbe seinerseits als vollständig auf- 
gegeben betrachte. 
Nach Schwarzenberg's Erläuterungen könne aus einer 
Zulassung der Executionstruppen in Kurhessen nicht mehr eine 
Anerkennung der Frankfurter Versammlung gefolgert werden. 
Preußen könne also das Einrücken gestatten, sobald ihm alle 
erforderlichen Garantien wegen der Dauer und des Zweckes 
der Besetzung des Kurstaats und namentlich wegen der sonst 
gefährdeten Sicherheit der preußischen Etappenstraßen gewährt 
würden. Einstweilen seien die preußischen Truppen in Kur- 
hessen angewiesen, sich jedes Angriffs zu enthalten. Ebenso 
friedlich würde die holsteiner Sache sich ordnen lassen. 
Für die Conferenzen schlage man Dresden oder Nürnberg 
vor. Erwünscht wäre gleich bei deren Eröffnung gemeinsame 
Beantragung der sechs Warschauer Punkte durch beide Mächte. 
Sei dies nicht erreichbar, so würden beide Regierungen mit 
voller Freiheit in die Conferenzen eintreten. 
Da hienach ein Gegenstand drohendes Zwiespalts nicht 
mehr vorhanden sei, so erwarte man Einstellung der bisherigen 
Rüstungen auf der gegnerischen Seite. Andersfalls würde 
man nicht umhin können, sich ebenfalls in Kriegsbereitschaft 
zu setzen, eine Maaßregel, die unter den gegebenen Umständen 
ebenso überflüssig, wie in weiten Kreisen Besorgniß erregend 
erscheinen müßte. 
Es ist klar, daß diese Depesche sowohl die Aufhebung 
der Unionsverfassung als die Gestattung der hessischen Exc- 
cution enthielt. Nichts konnte dies deutlicher bekunden, als
	        
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