Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

eh  und  Perordnungs-Blatt

für  das

Königreich  BVayern.
2  97.

München,  den  3.  Juli  1876.

Inhalt:

Könglich  Allerhöchste  Verordnung  vom  18.  Juni  1876,  die  Führung  der  standesamtlichen  Geschäfte  im  Königlichen
  Hause  betr.  —  Belkauntmachung  vom  28.  Juni  1876,  den  Vollzug  der  Reichsgesetze  über  das  Urheberrecht
  an  Werken  der  bildenden  Künste,  Über  den  Schutz  von  Photographien  und  über  das  Urheberrecht  an  Mustern
und  Modellen,  hier  die  Bildung  der  Sachverständigen-Vereine  betr.  —  Orenswerlaihung.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Führung  der  standesamtlichen  Geschäfte
im  Königlichen  Hause  betreffend.

Cudwig  ll.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  etoe.  etc.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  §.  72  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die  Cheschließung  vom  6.  Februar  1875  in  Betreff  der
Führung  der  standesamtlichen  Geschäfte  im  Königlichen  Hause  zu  verordnen,  was  folgt:

S.  1.
Standesbeamter  für  das  Königliche  Haus  ist  Unser  Staatsminister  des  Königlichen

Hauses  und  des  Aeußern,  in  dessen  Verhinderung  sein  Stellvertreter.
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