Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

Auftreten des Erbprinzen von Augustenburg. 149 
Am 13. November hatte der dänische Reichsrath die neue 
Verfassung für Dänemark-Schleswig angenommen. Am 15. 
war Frederik VII. in Glücksburg gestorben. Am 16. wurde 
in Kopenhagen Christian IX., der Protokollprinz, wie ihn 
die Deutschen nannten, als Herrscher der dänischen Gesammt- 
monarchie ausgerufen, und von ihm das eiderdänische Mini- 
sterium Hall einstweilen im Amte beibehalten. Aber an dem- 
selben Tage verkündete ein Patent des bisherigen Erbprinzen 
von Augustenburg, daß er kraft seines agnatischen Erbrechts, 
nachdem sein Herr Vater zu seinen Gunsten verzichtet, als 
Herzog Friedrich VIII. die Regierung Schleswig-Holsteins 
antrete, den deutschen Bund zum Schutze der legitimen Erb- 
folge aufrufe, und gemäß dem Staatsgrundgesetze von 1848 
die Verfassung Schleswig-Holsteins und die Rechte seines 
Volkes aufrecht zu halten gelobe. Trotz der im Jahre 1852 
klingend bezahlten Verheißung, trotz des Londoner Protokolls, 
trotz des Thronfolgegesetzes von 1853, erhob sich Augustenburg 
mit der Forderung auf den erblichen Besitz der Herzogthümer. 
Wir kennen die rechtliche Erörterung, nach welcher der 
Erbprinz sich durch das von seinem Vater 1852 gegebene 
Versprechen nicht für gebunden erachtete. Er hatte damals 
geschwiegen, aber einige Jahre später, als der Streit zwischen 
Dänemark und dem deutschen Bunde begann, eine Verwahrung 
seiner Rechte nach Kopenhagen und Berlin gesandt; dieselbe 
war jedoch aller Orten als in sich bedeutungslos lediglich zu 
den Acten geschrieben worden. Er hatte darin gesagt, daß, 
nachdem sein Vater ein passives Verhalten versprochen, er 
die Pflicht habe, den Anspruch seines Hauses aufrecht zu er- 
halten: eine Erklärung, welcher der Einwand entgegenstand, 
daß er, so lange sein Vater lebe, überhaupt nicht legitimirt
	        
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