Volltext : Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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bessen.

„Der  Dorsitzende  des  Schulvorstandes  wird  von  der  obersten
Schulbehörde  nach  Anhörung  der  Kreisschulkommission  aus  den  Mitgliedern
desselben  auf  Widerruf  ernannt.“

„Ist  kein  besonderer  Schulinspektor  oder  Oberlehrer  bestellt,  so  wird
die  dem  Schulvorstande  übertragene  Schulaufsicht  zunächst  durch  den  Dorsitzenden
  ausgeübt.“  (Gesetz  vom  16.  Juni  1874.)

Großherzogtum  Sachsen.

„Den  Dorsitz  im  Schulvorstande  führt  der  Bürgermeister,  in  Derhinderungsfällen
  dessen  Stellvertreter."“  (Gesetz  vom  24.  Juni  1874.)

Braunschweig.

„Der  Dorsitz  im  Schulvorstande  steht

1.  in  den  Landschulen  und  in  den  Bürgerschulen  der  #lecken  dem  dem
Schulvorstande  angehörigen  Geistlichen,

2.  in  den  Bürgerschulen  der  Städte  dem  dem  Dorstande  angehörigen
Mitgliede  des  Stadtmagistrats  zu.“  (Gesetz  vom  5.  Hpril  1915.)

Sachsen-Coburg.

„In  den  Schulvorständen  der  Städte  Coburg,  NUeustadt,  Rodach  und
Königsberg  führt  der  Bürgermeister,  in  den  Schulvorständen  der  Landschulen
  der  Gemeindevorstand  des  Schulortes  den  Dorsitz."

(Gesetz  vom  21.  Kpril  1905.)

Sachsen-Gotha.

„In  den  Landgemeinden  wählen  die  Mitglieder  des  Schulvorstandes
unter  sich  nach  relativer  Mehrheit  ihren  Dorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter
  auf  drei  Jahre;  Schuldirektoren  (Rektoren)  und  Lehrer  können
jedoch  nicht  zu  Dorsitzenden  gewählt  werden.

In  den  Städten  Gotha,  Ohrdruf  und  Waltershausen  ist  das  Mitglied
des  Stadtrates  der  Vorsitzende  des  Schulvorstandes.“

(Eesetz  vom  8.  Kugust  1912.)

Anhalt.

„Wo  besondere  Schulvorstände  bestehen,  führen  die  Ortsschulinspektoren
  (Eeistliche)  zugleich  den  Dorsitz  in  denselben."“
(Böchste  Derordnung  vom  14.  März  1854.)

Reuß  j.  L.

„Den  Dorsitzenden  (des  Schulvorstandes)  und  den  Stellvertreter  desselben
  wählt  der  Schulvorstand  in  geheimer  Wahl  aus  seiner  Mitte.“
„Der  Ortslehrer  ist  nicht  wählbar.“  (Gesetz  vom  31.  Juli  1900.)