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E. Strafbestimmungen.
8 15.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen die
darin vorbehaltenen allgemeinen polizeilichen Vorschriften br besonderen polizeilichen
Anordnungen (6 13) werden in Gemäßheit des § 306 Nr. 10 des Reeichsstraf-
gesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestrast.
F. Ausnahmen.
8 16.
Die Vorschriften des § 3 finden auf Militärpersonen in Uniform oder auf
Neichs-, Staats= und Gemeindebeamte, die Amtskleidung oder ein Amtszeichen
tragen, keine Anwendung, sofern diese Personen das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken
benutzen.
Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des § 13 ergangenen
Vorschriften für den dienstlichen Nadfahrerkehr der Beamten der Post= und Tele-
graphenverwaltung und anderer öffentlicher Verwaltungen zuzulassen sind, bestimmt
die Fürstliche Landesregierung.
6. Schlußbestimmungen.
5 17.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte ist die Regierungs-Verordnung vom 25. August
19000, betreffend den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen und
Plätzen (Gesetz-Sammlung Seite 131) aufgehoben.
Die nach den bisherigen Vorschriften ausgestellten Radfahrkarten gelten noch
bis zum 1. Januar 1910, sofern sie nicht für eine kürzere Zeit ausgestellt sind.
Greiz, am 25. November 1907.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.