Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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treiben zu können, und daß daher die Zahl der an einem Tage zu superrevidirenden 
Militärpflichtigen in der Regel 350 nicht übersteigen darf, wobei jedoch die nach 
8 101, 4 zu untersuchenden Militärpflichtigen nicht mit in Betracht kommen; 
f) daß zur Ersparung von Reisekosten die Aushebungen in den verschiedenen Aushebungs- 
Bezirken eines Brigade-Bezirks möglichst in der Reihenfolge vorgenommen werden, in 
welcher die Bezirke, ihrer geographischen Lage nach, an einander grenzen. 
2. Nach diesen Grundsätzen haben sich die Militär-Vorsitzenden der Departements-Ersatz- 
Commissionen mit den betreffenden Civil-Vorsitzenden zu einigen, und sind die darnach zu 
entwerfenden Geschäftspläne von der Departements-Ersatz-Commission alljährlich so zeitig als 
moglich den Ersatz-Behörden dritter Instanz zur eventuellen Bestätigung vorzulegen. 
Sollte jene Einigung zwischen den Betheiligten nicht zu erzielen sein, oder nicht zeitgerecht 
zu Stande kommen, so haben die Ersatz-Behörden dritter Instanz den erforderlichen Geschäfts- 
plan selbstständig anzuordnen. 
3. Die Departements-Ersatz-Commission hat ihren Geschäftsplan, sobald derselbe fest- 
gestellt ist, in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 
Von den Kreis-Ersatz-Commissionen ist derselbe durch die Kreisblätter bekannt zu machen, 
und von den Infanterie-Brigaden für das Preußische Gebiet auch der Inspection der Jäger 
und Schützen mitzutheilen. 
6 95. 
Commandirung der Offiziere des Garde-Corps und der Ober-Stabs- 
Aerzte zu den Departements= und Ersatz-Commissionen. 
1. Die von den Ersatz-Behörden dritter Instanz genehmigten Reise= und Geschäftspläne 
für die Departements-Ersatz-Commissionen des Königreichs Preußen, zu denen ein Stabs- 
Offizier des Garde-Corps hinzutritt, theilt das betreffende General-Commando sogleich dem 
General-Commando des Garde-Corps mit, damit letzteres die erforderlichen Offiziere des 
Garde-Corps bestimmen und ersterem angeben kann. 
2. Den der Departements-Ersatz-Commission beizugebenden Arzt hat das General-Com- 
mando, bez. Contingents-Commando zu bestimmen, und, event. mit dem Offizier des Garde- 
Corps, dem betreffenden Infanterie-Brigade-Commandeur zur weiteren Mittheilung an die 
Departements-Ersatz-Commission namhaft zu machen. 
896. 
Heranziehung des Hülfs-Personals zu den Departements-Ersatz— 
Geschäften. 
1. Außer den Mitgliedern der Departements-Ersatz-Commission haben sich auch die per- 
manenten Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commission oder deren Amtsvertreter, sowie die
	        
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