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treiben zu können, und daß daher die Zahl der an einem Tage zu superrevidirenden
Militärpflichtigen in der Regel 350 nicht übersteigen darf, wobei jedoch die nach
8 101, 4 zu untersuchenden Militärpflichtigen nicht mit in Betracht kommen;
f) daß zur Ersparung von Reisekosten die Aushebungen in den verschiedenen Aushebungs-
Bezirken eines Brigade-Bezirks möglichst in der Reihenfolge vorgenommen werden, in
welcher die Bezirke, ihrer geographischen Lage nach, an einander grenzen.
2. Nach diesen Grundsätzen haben sich die Militär-Vorsitzenden der Departements-Ersatz-
Commissionen mit den betreffenden Civil-Vorsitzenden zu einigen, und sind die darnach zu
entwerfenden Geschäftspläne von der Departements-Ersatz-Commission alljährlich so zeitig als
moglich den Ersatz-Behörden dritter Instanz zur eventuellen Bestätigung vorzulegen.
Sollte jene Einigung zwischen den Betheiligten nicht zu erzielen sein, oder nicht zeitgerecht
zu Stande kommen, so haben die Ersatz-Behörden dritter Instanz den erforderlichen Geschäfts-
plan selbstständig anzuordnen.
3. Die Departements-Ersatz-Commission hat ihren Geschäftsplan, sobald derselbe fest-
gestellt ist, in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Von den Kreis-Ersatz-Commissionen ist derselbe durch die Kreisblätter bekannt zu machen,
und von den Infanterie-Brigaden für das Preußische Gebiet auch der Inspection der Jäger
und Schützen mitzutheilen.
6 95.
Commandirung der Offiziere des Garde-Corps und der Ober-Stabs-
Aerzte zu den Departements= und Ersatz-Commissionen.
1. Die von den Ersatz-Behörden dritter Instanz genehmigten Reise= und Geschäftspläne
für die Departements-Ersatz-Commissionen des Königreichs Preußen, zu denen ein Stabs-
Offizier des Garde-Corps hinzutritt, theilt das betreffende General-Commando sogleich dem
General-Commando des Garde-Corps mit, damit letzteres die erforderlichen Offiziere des
Garde-Corps bestimmen und ersterem angeben kann.
2. Den der Departements-Ersatz-Commission beizugebenden Arzt hat das General-Com-
mando, bez. Contingents-Commando zu bestimmen, und, event. mit dem Offizier des Garde-
Corps, dem betreffenden Infanterie-Brigade-Commandeur zur weiteren Mittheilung an die
Departements-Ersatz-Commission namhaft zu machen.
896.
Heranziehung des Hülfs-Personals zu den Departements-Ersatz—
Geschäften.
1. Außer den Mitgliedern der Departements-Ersatz-Commission haben sich auch die per-
manenten Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commission oder deren Amtsvertreter, sowie die