1804
Juni 27
176 Urkunden No. 723—724.
herrn überlassen. Bald aber hat er eine eigne geistliche Sustentations-Commission,
bestehend aus Deputirten der jenseits Rheins aufgehobenen
Dom-Capitul zu Trier, Basel, Lüttich u. s. w. unter dem Vorsitze des
Mainzischen Dom-Capitularen, Grafen von Stadion, zu Regensburg etablirt,
und an diese denn die Sache verwiesen.
Mit derselben ist solche denn auch weiter verhandelt, ihr sind die
Gegenvorstellungen und Ausführungen der diesseitigen Dom-Capitul und die
Gründe mitgetheilt, welche unterm 21. v. M. wirE.K.M. kürzlich... angezeigt
haben. Die Sustentations-Commission hat in Beantwortung derselben
überall den $ 75 des Reichs-Deputations-Beschlusses zum Grunde gelegt und
anerkannt, dass die Obliegenheit der mehrfach präbendirten Domherrn nicht
weiter ausgedehnet werden könne, als dieses Gesetz es verordne. Sie hat
dagegen aus dem allgemeinen Sinn desselben, der auf die Erhaltung der
ausser Brod gekommenen jenseitrheinischen Domherrn gerichtet sey, hergeleitet,
dass hierauf mehr, als auf den restrietiven Wort-Verstand gesehen
werden mtisse, zumal von einer Alimentation als einer privilegirten Sache
die Rede sey.
Wenn also von Präbenden die Rede sey, so könnten darunter eben
sowohl die Präbenden in Collegiat-Stiftern, welche Domherrn besitzen, als
die Dom-Präbenden allein verstanden werden.
Unter dem Ausdruck: des bisherigen Genusses, wären sämtliche
Reventien, nicht blos von dem Corpus praebendae, sondern auch von den
Präsentien, Dignitäten u. s. w. zu verstehen, zumal diese alle auch dem
landesherrlichen 1/,,t*!, welches sie abgeben sollten, unterworfen wären.
Dass eine Präbende frey bleiben solle, dafür scheine freilich
die Analogie der Fürsten-Bischöfe zu sprechen; allein diese besondere Bestimmung
sey in Ansehung der Domherrn nirgends ausgedrückt, und darum
könnte der Ausdruck von Präbenden, von allen mehrfachen Präbenden verstanden
werden.
Die Sustentations-Commission hat indessen auch selbst erklärt, dass in
der Folge, nach Gerechtigkeit und Billigkeit, manches hierunter näher zu
bestimmen seyn dürfte. In ihrem unterm 16. Februar d. J. durch den
Churfürsten Erz-Kanzler an den Reichstag gebrachten ersten Bericht von
ihren Commissarischen Verhandlungen tiber diesen Gegenstand hat sie allein
die von der Reichs-Deputation als erschöpfend angenommene erste Anzeige
des Churfürsten Erz-Kanzlers vom 17. Februar pr. zum Grunde gelegt,
auch einige allgemeine Rücksichten der Billigkeit angenommen, z. B. die
Domdechanten frey zu lassen, weil deren Stelle eine mit Arbeit verbundene
Dignität sey; wogegen sie Beispielsweise die Abführung der Quote von
mehrern Präbenden angenommen hat.
Auf diese Gründe haben die Dom-Capitul in E. K. M. Entschädigungs-Provinzen
sehr ausführlich geantwortet, womit wir indessen Allerhöchstdieselben
hier nicht mehr behelligen mögen, wovon aber das Wesentliche