Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Fünfter Band. (5)

384 Die Friedensschlusse. 
von Gebietstheilen hatte Preußen nicht begehrt; eine Ver- 
größerung etwa des hohenzollern'schen Landes hätte geringern 
Werth als die Herstellung guter Freundschaft mit dem Stutt- 
garter Hofe gehabt; man konnte also an dieser Stelle un- 
bedenklich dem russischen Fürwort Rechnung tragen. Auf die 
Zahlung einer Kriegscontribution war Württemberg gefaßt, 
und man einigte sich ohne Schwierigkeit auf die Summe von 
acht Millionen Gulden (13½ Millionen Markh). Sodann 
wurden die Zollvereinsverträge hergestellt, unter der Maaß- 
gabe, daß jedem Contrahenten sechs Monate nach erfolgter 
Kündigung der Austritt freistehe. Beiderseits war man sich 
klar darüber, welche Folgen dieser Satz einzuleiten bestimmt 
war, die Abschaffung des liberum veto und Einführung 
bindender Mehrheitsbeschlüsse unter zustimmender Mehrheit 
eines Zollparlaments. In einem ersten Entwurfe hatte ferner 
Württemberg sich preußische Verwendung bei Bayern hin- 
sichtlich gewisser in München bisher verweigerter Eisenbahn- 
Anschlüsse ausgebeten. Daraus ging nach weiterer Verhand- 
lung ein Artikel hervor, durch welchen die beiden Regierungen 
sich zusagten, gleich nach Herstellung des Friedens in Deutsch- 
land Commissarien zur Vereinbarung zweckdienlicher und 
liberaler Grundsätze über Eisenbahnbau und Eisenbahnverkehr 
zusammentreten zu lassen. Endlich beantragte Preußen wechsel- 
seitige Garantie des Besitzstandes beider Staaten, Anerkennung 
der Bestimmungen der Nikolsburger Präliminarien, und Bei- 
tritt Württembergs zu denselben, so weit sie die Zukunft 
Deutschlands betrafen. Dies führte zu einer folgenreichen 
Erörterung. 
Varnbüler hatte an sich keine Einwendung gegen diese 
Sätze. Aber er begehrte eine Verständigung gerade über
	        
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