Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Fünfter Band. (5)

Schutz= und Trutzbündniß zwischen Preußen und Württemberg. 385 
denjenigen Artikel der Präliminarien, welcher Württemberg 
und dessen Nachbarn zunächst anging, den Artikel über die 
süddeutsche Union. Er erklärte, diesen nur unter der Voraus- 
setzung annehmen zu können, daß daraus den Südstaaten 
zwar die Befugniß, nicht aber eine Verpflichtung zur Bildung 
der Union erwachse. Der Wortlaut sowohl des französischen 
Vermittlungsvorschlags les Etats allemands situés au 
sud du Main seront libres de former entre eux une 
Union), als der Präliminarien selbst (Osterreich erklärt sich 
damit einverstanden, daß die süddeutschen Staaten in einen 
Verein zusammen treten), konnte hierüber keinen Zweifel lassen, 
und so bestätigte Bismarck in bestimmter Weise die Voraus- 
setzung Varnbüler's. Niemand, sagte er, hindert Euere Union, 
und niemand will Euch dazu zwingen. Nun hatte Württem- 
berg nicht die geringste Neigung, in eine Union einzutreten, 
welche auch bei der lockersten Verfassung seine Souveränität 
mehrfach beschränkt hätte, ohne ihm zugleich als Entschädigung 
für dieses Opfer größere Sicherheit gegen fremde Unter- 
drückung zu verschaffen. Da Baden, wie wir gleich sehen 
werden, ganz derselben Ansicht war, so stand es fest, daß 
der deutsche Südbund über ein papiernes Dasein nicht 
hinaus kommen, der betreffende Artikel der Präliminarien also“ 
gegenstandslos bleiben würde. Allerdings wurde damit den 
süddeutschen Staaten das Bedürfniß eines starken Schutzes 
gegen Außen erheblich geschärft, und so kamen Bismarck und 
Varnbüler überein, den vorgeschlagenen Artikel über Garantie des 
beiderseitigen Besitzes weiter zu entwickeln zu einem besondern, 
einstweilen geheimen, Schutz= und Trutzbündniß, nach welchem 
beim Ausbruch eines Krieges die Truppen Württembergs unter 
den Oberbefehl des Königs von Preußen treten Uollte. Beide 
v. Sybel, Vegründung d. deutschen Neiches. V.
	        
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