Schutz= und Trutzbündniß zwischen Preußen und Württemberg. 385
denjenigen Artikel der Präliminarien, welcher Württemberg
und dessen Nachbarn zunächst anging, den Artikel über die
süddeutsche Union. Er erklärte, diesen nur unter der Voraus-
setzung annehmen zu können, daß daraus den Südstaaten
zwar die Befugniß, nicht aber eine Verpflichtung zur Bildung
der Union erwachse. Der Wortlaut sowohl des französischen
Vermittlungsvorschlags les Etats allemands situés au
sud du Main seront libres de former entre eux une
Union), als der Präliminarien selbst (Osterreich erklärt sich
damit einverstanden, daß die süddeutschen Staaten in einen
Verein zusammen treten), konnte hierüber keinen Zweifel lassen,
und so bestätigte Bismarck in bestimmter Weise die Voraus-
setzung Varnbüler's. Niemand, sagte er, hindert Euere Union,
und niemand will Euch dazu zwingen. Nun hatte Württem-
berg nicht die geringste Neigung, in eine Union einzutreten,
welche auch bei der lockersten Verfassung seine Souveränität
mehrfach beschränkt hätte, ohne ihm zugleich als Entschädigung
für dieses Opfer größere Sicherheit gegen fremde Unter-
drückung zu verschaffen. Da Baden, wie wir gleich sehen
werden, ganz derselben Ansicht war, so stand es fest, daß
der deutsche Südbund über ein papiernes Dasein nicht
hinaus kommen, der betreffende Artikel der Präliminarien also“
gegenstandslos bleiben würde. Allerdings wurde damit den
süddeutschen Staaten das Bedürfniß eines starken Schutzes
gegen Außen erheblich geschärft, und so kamen Bismarck und
Varnbüler überein, den vorgeschlagenen Artikel über Garantie des
beiderseitigen Besitzes weiter zu entwickeln zu einem besondern,
einstweilen geheimen, Schutz= und Trutzbündniß, nach welchem
beim Ausbruch eines Krieges die Truppen Württembergs unter
den Oberbefehl des Königs von Preußen treten Uollte. Beide
v. Sybel, Vegründung d. deutschen Neiches. V.