Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Fünfter Band. (5)

386 Die Friedensschlüsse. 
Verträge, der Friedensschluß und das Bündniß, wurden darauf 
am 13. August unterzeichnet. 
Später haben französische und österreichische Kritiker mit 
großer Heftigkeit in dem Abschlusse des Schutz= und Trutz- 
bündnisses einen schreienden Wort= und Vertragsbruch Preußens 
finden wollen. Was ist von diesem Vorwurf zu halten? 
Da die Südstaaten von der vorgeschlagenen Union nichts 
wissen wollten, blieb diese ein leeres Project, und blieben 
mithin auch die Bestimmungen darüber absolut bedeutungslos. 
Die Frage könnte also nur sein, ob Preußen sonstige 
Verpflichtungen eingegangen wäre, welche ihm den Abschluß 
des Schutz= und Trutzbündnisses mit einzelnen Staaten des 
Südens verboten hätten. Nun wissen wir aber, daß zwischen 
ihm und Osterreich von dergleichen gar nicht die Rede ge- 
wesen war. Was Frankreich betraf, so war es überhaupt 
zu keinem förmlichen Vertrage gekommen, sondern die beiden 
Mächte hatten in den Gesprächen zwischen Napoleon und 
Goltz vertraulich die Abrede ausgetauscht, Preußen werde 
keinen der Südstaaten in den Nordbund aufnehmen, Frank- 
reich dagegen die norddeutschen Annexionen Preußens unter- 
stützen. Es ist aber unwidersprechlich, daß der Eintritt in 
den Nordbund und der Abschluß eines Bündnisses für den 
Kriegsfall zwei völlig verschiedene Dinge waren, und daß 
mithin ein Verbot des erstern die Vollziehung des letztern 
nicht hindern konnte. Die Mitglieder des Nordbundes unter- 
stellten ihr Heerwesen, ihre Handelspolitik, ihre Verkehrsein- 
richtungen, ihre auswärtigen Beziehungen, einen großen Theil 
ihrer Finanzen der Gesetzgebung und Verwaltung der 
Bundesbehörden. Bei Württemberg war von alledem keine 
Rede; der einzige Inhalt seines preußischen Vertrags war
	        
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