Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Fünfter Band. (5)

Gleiche Verträge mit Baden. 387 
gegenseitige Unterstützung zum Kampfe gegen auswärtige 
Feinde. Dies mochte dem französischen Cabinette verdrieß- 
licher sein, als irgend welche Verschmelzung fricdlicher Ein- 
richtungen in den beiden Staaten: aber Anlaß zu einer Klage 
über Rechtsverletzung oder Vertragsbruch wurde damit nicht 
gegeben. Bisher hat noch niemand den Abschluß eines 
Kriegsbündnisses für einen Verzicht auf staatliche Selbständig- 
keit erklärt, hatte doch Napoleon dem Grafen Goltz am 
13. Juli selbst gesagt, er lege besonderen Werth auf die 
freie Befugniß der süddeutschen Staatengruppe, Bündnisse zu 
schließen und Kriege zu führen. Und daß bei einem gemein- 
samen Kriege die kleine Schaar des schwächern Staats unter 
den Oberbefehl des stärkern Kriegsherrn tritt, hat stets, und 
nicht am Seltensten zu Gunsten Frankreichs, für selbstver- 
ständlich gegolten. 
Wir werden übrigens weiter unten noch einmal auf 
den Gegenstand zurückkommen. 
Dem Vorgange Württembergs folgte Baden nach wenigen 
Tagen, am 17. August. Auch hier war von Landabtretung 
keine Rede. Die Kriegscontribution hatte Bismarck auf sechs 
Millionen Gulden (etwas über zehn Millionen Mark) an- 
gesetzt. Zwar meinte König Wilhelm, der seinem erlauchten 
Schwiegersohn von Herzen wohlwollte, man könne von der 
Summe vielleicht etwas ablassen, da die badische Regierung 
doch nur widerwillig und von dem Volke gezwungen, an dem 
Kriege Theil genommen. Bismarck aber erlangte die Fest- 
haltung des Betrags durch die einfache Bemerkung, daß die 
Contribution ja nicht von Sr. Kgl. Hoheit, sondern eben 
von dem schuldigen Theil, von dem Volke, gezahlt werden 
müsse, und auch ohne schwere Belastung gezahlt werden
	        
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