Gleiche Verträge mit Baden. 387
gegenseitige Unterstützung zum Kampfe gegen auswärtige
Feinde. Dies mochte dem französischen Cabinette verdrieß-
licher sein, als irgend welche Verschmelzung fricdlicher Ein-
richtungen in den beiden Staaten: aber Anlaß zu einer Klage
über Rechtsverletzung oder Vertragsbruch wurde damit nicht
gegeben. Bisher hat noch niemand den Abschluß eines
Kriegsbündnisses für einen Verzicht auf staatliche Selbständig-
keit erklärt, hatte doch Napoleon dem Grafen Goltz am
13. Juli selbst gesagt, er lege besonderen Werth auf die
freie Befugniß der süddeutschen Staatengruppe, Bündnisse zu
schließen und Kriege zu führen. Und daß bei einem gemein-
samen Kriege die kleine Schaar des schwächern Staats unter
den Oberbefehl des stärkern Kriegsherrn tritt, hat stets, und
nicht am Seltensten zu Gunsten Frankreichs, für selbstver-
ständlich gegolten.
Wir werden übrigens weiter unten noch einmal auf
den Gegenstand zurückkommen.
Dem Vorgange Württembergs folgte Baden nach wenigen
Tagen, am 17. August. Auch hier war von Landabtretung
keine Rede. Die Kriegscontribution hatte Bismarck auf sechs
Millionen Gulden (etwas über zehn Millionen Mark) an-
gesetzt. Zwar meinte König Wilhelm, der seinem erlauchten
Schwiegersohn von Herzen wohlwollte, man könne von der
Summe vielleicht etwas ablassen, da die badische Regierung
doch nur widerwillig und von dem Volke gezwungen, an dem
Kriege Theil genommen. Bismarck aber erlangte die Fest-
haltung des Betrags durch die einfache Bemerkung, daß die
Contribution ja nicht von Sr. Kgl. Hoheit, sondern eben
von dem schuldigen Theil, von dem Volke, gezahlt werden
müsse, und auch ohne schwere Belastung gezahlt werden