Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Fünfter Band. (5)

Streitfragen zwischen Osterreich und Italien. 401 
und der italienischen Bestrebungen auf die Prager Verhand- 
lung vom ersten Tage an eingewirkt. Wie wir sahen, hatte 
Bismarck bei den Streitigkeiten über den italienischen Waffen- 
stillstand nach Florenz den Rath gesandt, sich unmittelbar an 
dem Prager Friedenswerk zu betheiligen: Visconti Venosta 
war dazu bereit, Baron Brenner aber lehnte es unbe- 
dingt ab, da Osterreich mit Italien eine Menge besonderer 
Fragen zu verhandeln habe, welche vollständig außerhalb 
des Bereichs der preußischen Interessen lägen, und für deren 
Erledigung Osterreich der französischen Mitwirkung bedürfe. 
Hierauf erklärte Freiherr Werther, dann müsse Preußen, 
seiner Bundespflicht gemäß, jedesfalls auch in seinen Frieden, 
wie bei den Präliminarien, die Aufnahme eines Artikels 
fordern, worin Osterreich formell seine Zustimmung zu dem 
Eintritte Venetiens in das Königreich Italien ausspreche. 
Da entbrannte nun sofort der Streit. Der Florentiner Hof be- 
gehrte, die Abtretung müsse unmittelbar an den König von 
Italien, welcher dadurch als solcher von Osterreich anerkannt 
werde, erfolgen, und zwar auf Grund einer Abstimmung der 
venetianischen Bevölkerung. Osterreich, welches durch die 
Anerkennung des Königs von Italien seine vertriebenen Erz- 
herzoge, und durch jene der Volksabstimmung seine höchsten 
Grundsätze Preis gegeben hätte, wies die italienische Forderung. 
scharf zurück und erklärte, man habe Venetien dem Kaiser 
Napoleon abgetreten und werde jeder Verfügung desselben 
Über das Land zustimmen. Um diesen Standpunkt unwider- 
ruflich zu erhärten, hatte Graf Mensdorff gleich nach dem 
Abschluß in Nikolsburg mit dem Herzog Gramont eine Unter- 
handlung eröffnet, um die Abtretung durch einen förmlichen 
Vertrag festzustellen und zu regeln. Von einer Fortdauer der 
v. Sybel, Vegründung d. deutschen Reiches. V. 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.