Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Fünfter Band. (5)

426 Innere Entwicklung. 
fortzuführen, bis die Eintracht unter den Factoren der Gesetz- 
gebung hergestellt ist. 
Die hierüber entscheidende Frage wurde dem Hause der 
Abgeordneten wenige Tage später, am 1. September, vor- 
gelegt. 
Die Regierung hatte bereits am 14. August den Ent- 
wurf des Indemnitätsgesetzes dem Hause übersandt, enthal- 
tend den Antrag, für den ohne Etat verwalteten Staats- 
haushalt, so wie dessen übersichtlich angegebene Ergebnisse 
in den Jahren 1862 bis 1865, dem Staatsministerium In- 
demnität zu ertheilen, für das Jahr 1866 aber, da die Lage 
der Dinge zur Aufstellung eines ordnungsmäßigen Budgets 
nicht mehr geeignet sei, der Regierung einen Credit von 
154 Millionen Thalern zu bewilligen. In der Budgetcom- 
mission, welcher das Gesetz zur Vorberathung überwiesen wurde, 
zeigte sich sehr bald eine große Mehrheit der Annahme günstig. 
Entschiedener Widerspruch kam nur von den Mitgliedern der 
Fortschrittspartei, welche in dem Gesetzentwurf nicht die 
nöthige Bürgschaft für die Herstellung des Verfassungsrechtes 
zu finden vermochten, und deshalb zwar den Credit für 1866 
genehmigen, die Indemnität aber zur Zeit ablehnen und der 
Regierung anheim geben wollten, sie nach Vorlage und Fest- 
stellung des Etatsgesetzes für 1867 auf's Neue nachzusuchen. 
Es wurde dagegen bemerkt, wenn man der heutigen Zusage 
der Regierung, ein Etatsgesetz für 1867 zum Abschluß zu 
bringen, nicht traue, so werde dessen Vollendung ebenso wenig 
als sichere Bürgschaft eines ordnungsmäßigen Budgets für 
1868 ausreichen. Das Wesentliche sei der ernste Wille der 
Regierung, auf den Boden der Verfassung zurückzukehren, 
und dieser Wille sei durch die Vorlage sattsam bekundet.
	        
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