426 Innere Entwicklung.
fortzuführen, bis die Eintracht unter den Factoren der Gesetz-
gebung hergestellt ist.
Die hierüber entscheidende Frage wurde dem Hause der
Abgeordneten wenige Tage später, am 1. September, vor-
gelegt.
Die Regierung hatte bereits am 14. August den Ent-
wurf des Indemnitätsgesetzes dem Hause übersandt, enthal-
tend den Antrag, für den ohne Etat verwalteten Staats-
haushalt, so wie dessen übersichtlich angegebene Ergebnisse
in den Jahren 1862 bis 1865, dem Staatsministerium In-
demnität zu ertheilen, für das Jahr 1866 aber, da die Lage
der Dinge zur Aufstellung eines ordnungsmäßigen Budgets
nicht mehr geeignet sei, der Regierung einen Credit von
154 Millionen Thalern zu bewilligen. In der Budgetcom-
mission, welcher das Gesetz zur Vorberathung überwiesen wurde,
zeigte sich sehr bald eine große Mehrheit der Annahme günstig.
Entschiedener Widerspruch kam nur von den Mitgliedern der
Fortschrittspartei, welche in dem Gesetzentwurf nicht die
nöthige Bürgschaft für die Herstellung des Verfassungsrechtes
zu finden vermochten, und deshalb zwar den Credit für 1866
genehmigen, die Indemnität aber zur Zeit ablehnen und der
Regierung anheim geben wollten, sie nach Vorlage und Fest-
stellung des Etatsgesetzes für 1867 auf's Neue nachzusuchen.
Es wurde dagegen bemerkt, wenn man der heutigen Zusage
der Regierung, ein Etatsgesetz für 1867 zum Abschluß zu
bringen, nicht traue, so werde dessen Vollendung ebenso wenig
als sichere Bürgschaft eines ordnungsmäßigen Budgets für
1868 ausreichen. Das Wesentliche sei der ernste Wille der
Regierung, auf den Boden der Verfassung zurückzukehren,
und dieser Wille sei durch die Vorlage sattsam bekundet.