Gesetz Über die Annexionen. 431
Verwicklung, durch die bisher zwischen seinen Provinzen liegen-
den Staaten im Rücken gefaßt zu werden. Dafür habe man
zwischen drei Verfahrungsweisen zu wählen gehabt. Die erste
derselben sei die der vollständigen Einverleibung in den
preußischen Staat, und dieser habe die Regierung den Vorzug
geben müssen. Denn das zweite System, eine Theilung der
Hoheitsrechte, so daß es in dem Lande einen Militärherrscher
und einen Civilherrscher gebe, würde für beide Machthaber
gleich große Unzuträglichkeit entwickeln; es sei zu bedauern,
daß die Umstände wahrscheinlich dazu nöthigen würden, dieses
System in Sachsen zur Anwendung zu bringen. Die dritte
Methode sei die Zerreißung des bisher bestandenen Gemein-
wesens, wobei ein Theil des Landes an Preußen abgetreten,
und im Reste die bisherige Dynastie erhalten würde. Die
Erfahrung aber, welche man damit seit der Theilung Sach-
sens im Jahre 1815 und dem daraus entsprungenen lang-
jährigen Grolle gemacht, sei nicht ermuthigend; das Verfahren
verletze außerdem die Wünsche und die Interessen der Be-
völkerung, und so habe man sich entschlossen, die Dynastien
dem Gemeinwohl ihrer Länder zu opfern, und die Einwohner
der letztern durch schonende Behandlung ihrer Eigenthümlich-
keiten allmählich zu guten Preußen zu machen.
Als einige Mitglieder der Commission bedauerten, daß
man mit den norddeutschen Kleinstaaten nicht gründlicher auf-
geräumt, Andere aber beklagten, daß man für den neuen Bund
nicht die Reichsverfassung von 1849 ausgerufen habe, ent-
gegnete Bismarck: „was unsere Bundesgenossen betrifft, so
haben wir nur deren wenige und schwache gehabt, aber es
ist nicht bloß unsere Pflicht, sondern ebenso gebietet es die
Klugheit, auch dem Kleinsten unser Wort zu halten. Je