Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Fünfter Band. (5)

Modalitälen der Annexion. 433 
die Landstände des betreffenden Staates zu einem Beschlusse 
darüber aufzufordern. 
Gegen das erste Wort dieser Erörterungen, gegen den 
Vorwurf der nackten Gewalt, verwahrte sich Bismarck mit 
dem durchschlagenden Satze: hier gründe sich das Recht der 
Eroberung auf das Recht der deutschen Nation, zu existiren, 
zu athmen, sich zu einigen, und die große Mehrheit der 
Commission fiel ihm bei. So lange Kriege geführt würden, 
sei es unvernünftig, das Recht der Eroberung zu leugnen; 
bei den gepriesenen Plebisciten sei mehr Schein als Wesen, 
und wenn ein Staat zu Grunde gehe, falle auch die Staats- 
verfassung dahin. Nur in die Privatrechte und deren Schutz 
werde ein billiger und gerechter Eroberer nicht eingreifen 
wollen. 
In der Hauptsache beschloß nun die Commission, von 
dem Regierungs-Antrag nicht nur nichts abzudingen, sondern 
noch über denselben hinauszugehen. Sie setzte an die Stelle 
der einstweiligen Personal= die sofortige Real-Union der vier 
Staaten mit Preußen. Verschiedene Gründe wirkten dabei 
zusammen. Auf der einen Seite das Bild der Lockerheit und 
Künstlichkeit einer PersonalUnion in solchem Umfange, und 
der Unsicherheit aller Verhältnisse bei einer etwa von Außen 
her drohenden Verwicklung. Auf der andern die Sorge, daß 
die Krone, mit bleibender Vollgewalt in den vier Staaten, 
in großem Maaße jeder parlamentarischen Einwirkung entrückt 
sein, und namentlich auf finanziellem Gebiete das Budget- 
recht des preußischen Landtags an Gewicht erheblich ver- 
lieren würde. 
Sodann aber wurde erwogen, daß es unmöglich sei, auf 
der Stelle die preußische Verfassung in jenen Wndern ein- 
v. Sybel, Beprändung d. deutschen Neichs. V.
	        
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