Annahme des Annexionsgesegtzes. 435
Vorlage am 7. September mit 273 gegen 14 Stimmen an-
genommen. Im Herrenhause kam es dann bei der Prüfung
des Gesetzes zu einem charakteristischen Vorgang. Es wurde
die Frage angeregt, ob nicht den neuen Provinzen eine ent-
sprechende Anzahl von Sitzen im Herrenhause je nach dessen
Kategorien von Grafenverbänden, befestigtem Grundbesitz u. s. w.
durch gesetzliche Bestimmung einzuräumen sei. Das war ganz
folgerichtig vom Standpunkte der damals im Hause herr-
schenden Partei, aber ebenso rücksichtslos gegen das preußische
Staatsinteresse gedacht, da diesem eine solche Kräftigung des
hannover'schen und hessischen Adels bei dessen damaliger Feind-
seligkeit wenig frommen konnte. Die Regierung lehnte denn
auch unter Bezugnahme auf das königliche Ernennungsrecht
den Vorschlag sehr entschieden ab, worauf am 11. September
die Annahme des Gesetzes mit allen gegen eine Stimme erfolgte.
Des inneren Zusammenhanges wegen kann gleich hier.
berichtet werden, daß jetzt, nach der Ratification des Prager
Friedens, ein gleichlautendes Gesetz auch für Schleswig-
Helstein von der Regierung vorgeschlagen, und die Annahme
desselben durch den Landtag nur durch eine bald nachher
eintretende Vertagung verzögert wurde. Etwas später, am
27. October, kam auch ein Vertrag zwischen Preußen und
Oldenburg zu Stande, in welchem der Großherzog, gegen
eine Zahlung von drei Millionen Thalern und eine kleine
Erweiterung seines Eutiner Territoriums, sowohl seine eignen,
als die ihm von dem russischen Kaiser cedirten Rechte auf
schleswig-holstein'sches Land für immer an die Krone Preußen
abtrat. Es war ein Act von nicht geringer Bedeutung, da
er die letzte Möglichkeit auswärtiger Ansprüche an die Elb-
herzogthümer für alle Zukunft beseitigte.