Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Fünfter Band. (5)

460 Innere Entwicklung. 
Ausdruck Bundesverwandte, nach ihren Schutz= und Trutz- 
bündnissen mit Preußen, und nach der bereits angekündigten 
Neugestaltung des Zollvereins. Freydorf hatte Recht, die 
Naturnothwendigkeit der Dinge mußte hier sich unwiderstehlich 
die Bahn brechen, wenn nicht schon vorher ein unberechen- 
bares Ereigniß die Schranken zerrisse. In wie kurzer Frist 
ein solches eintreten würde, vermochte damals noch niemand 
zu ermessen. Aber an der Gewißheit des endlichen Ergebnisses 
bestand auf deutschem Boden kein Zweifel mehr. 
Wir dürfen es aussprechen: im Herbste des Jahres 1866 
war das deutsche Reich gegründet. 
Über drei Viertel seiner Landschaften waltete eine zu- 
nächst im Heerwesen thätige Regierung, geleitet durch die 
feste Hand König Wilhelm's, berathen durch die Vertreter der 
norddeutschen Fürsten, anerkannt durch alle Mächte Europas. 
Die Eröffnung des Parlaments, welches gemeinschaftlich mit 
dieser Regierung die nähern Bestimmungen über die Grenzen 
der Bundesgewalt gegenüber den Einzelstaaten, sowie über die 
Rechte des künftigen Reichstags bei Gesetzgebung und Finanz 
des Bundes beschließen sollte, stand in kurzer Frist bevor. 
Mochten die Fortschrittsmänner im Norden und die Demo- 
kraten im Süden noch schwere Bedenken über den Ausfall 
des Verfassungswerkes hegen: durch den bisherigen Gang 
der Dinge und durch den Bundesvertrag vom 18. August 
waren die wesentlichen Elemente desselben unwiderruflich ge- 
sichert. Zunächst stand fest, daß die Competenz der künftigen 
Bundesgewalt im Allgemcinen dieselbe sein sollte, wie in der 
Reichsverfassung von 1849; immer aber ging die Absicht 
der preußischen Regierung dahin, die dort der Reichsgewalt 
verliehene Befugniß zu mannigfaltigen Eingriffen in die
	        
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