1867 Die Dauer der Legislatur-Periode. 95
190 Staatsbeamte gezählt haben, ein Umstand, der nicht
bloß die Menge der Reden gegen den Antrag, sondern auch
die Berechtigung des Widerspruchs sattsam erläuterte.
Das Ergebniß war, daß nach Ablehnung des Antrags
Zachariä auf Einsetzung eines Oberhauses das allgemeine
gleiche Wahlrecht, directe Wahl und geheime Abstimmung
beschlossen wurde. Statt der Ausschließung der Beamten
wurde ein Antrag des Grafen Henckel-Donnersmarck an-
genommen: Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in
den Reichstag. In Betreff des Wahlrechts hatte also trotz
aller Besorgnisse der Reichstag schließlich noch liberaler, oder
besser noch demokratischer, als Bismarck sich verhalten.
Von geringerer Bedeutung war die sich hier unmittelbar
anschließende Verhandlung über die Länge der Legislatur-
periode des Reichstags. Der Entwurf schlug drei Jahre vor,
dagegen verlangte, dieses Mal von der conservativen Seite,
ein Antrag die sechsjährige, ein anderer mindestens die fünf-
jährige Dauer. Es waren wesentlich zwei Gründe, welche
für die Anträge von Vincke, den Grafen Schwerin und
Eulenburg, so wie dem Fürsten Solms angeführt wurden: die
größere Selbständigkeit des Reichstags von den wechselnden
Stimmungen der Wähler, und eine stetigere und sicherere
Behandlung der Geschäfte; daneben wurde auch die Gefahr
erwähnt, daß bei kürzern Perioden das Land gar nicht mehr
zum Ausruhn von den Wahlagitationen komme, und der
politische Sinn bei der Bevölkerung sich endlich abstumpfe.
Miquel und Waldeck wandten dagegen ein, daß die Anträge
eine Stärkung der Executive bezweckten, welche bei dieser
Verfassung unnöthig sei, Gneist und Lasker warnten, daß
man zur Zeit nicht absehn könne, wie die nächsten Wahlen