102 Luxemburg. 1867
und die deutsche Bundesversammlung durch Beschluß vom
5. October 1820.
Es leidet hienach keinen Zweifel, daß das preußische
Besatzungsrecht sich auf die Stadt Luxemburg als Bundes-
festung bezog, und Napoleon konnte mit Grund behaupten,
daß es seit der Auflösung des deutschen Bundes hinfällig
geworden war. Seit jenem Ereigniß gab es keine Bundes-
festungen mehr, und der Landesherr hatte wieder volle Ver-
fügung über Stadt und Festung zurückgewonnen.
Eben deshalb aber hätte einstweilen Preußen auf
Napoleon's Begehren erwidern können, daß nicht Frankreich,
sondern allein der König-Großherzog das Recht habe, den
Abzug der preußischen Besatzung zu fordern; dies sei aber
bisher nicht geschehn, und so befinde sich Preußen noch völlig
rechtmäßig in dem Besitz der ihm durch die europäischen
Verträge eingeräumten Stellung. Allerdings, wenn der König-
Großherzog seine Souveränität über Luxemburg an Frankreich
abtrat, so ging auch das Recht, der preußischen Besatzung zu
kündigen, an dieses über.
Im Ubrigen gab es noch eine weitere Instanz, wo die
Frage im Nothfall anhängig gemacht werden konnte: die
europäischen Großmächte, welche die Bundesfestung Luxem-
burg nebst dem preußischen Besatzungsrecht geschaffen und im
Jahre 1839 die Verhältnisse zwischen Belgien und Luxem-
burg geregelt hatten. Hier wäre nun zu einem bindenden
Beschlusse Einstimmigkeit erforderlich; indessen würde schwerlich
eine einzelne Macht der vereinigten Autorität aller übrigen
sich entgegensetzen, vielmehr sich in einem solchen Falle
unbeschadet der eignen Ehre zur Nachgiebigkeit entschließen
können.