Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

4. Capitel. 
Abschluß der norddeutschen Bundesverfassung. 
Unmittelbar nach der Beantwortung der Interpellation 
Bennigsen, am 1. April, trat der Reichstag in die Berathung 
der einzelnen Verwaltungszweige ein, deren Leitung oder 
Beaufsichtigung der Bundesgewalt anvertraut werden sollten. 
Der erste dieser Abschnitte, Zoll- und Handelswesen, 
wurde rasch erledigt. Sein Hauptgedanke, Verschmelzung 
aller Bundesstaaten zu einem festen Zollverein, mit einziger 
Ausnahme der Hansestädte, deren Freihafen-Stellung unberührt 
bleiben würde, bis sie selbst die Aufhebung beantragten, war 
nicht bloß populär, sondern erschien selbstverständlich. Auch 
die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs über Zölle, indirecte 
Steuern, Competenz des Präsidiums und des Bundesraths 
auf diesem Gebiete machten keine Schwierigkeit. 
Man gelangte sofort zu dem folgenden Abschnitt über 
das Eisenbahnwesen. Der Entwurf gab hier der Bundes- 
gewalt das Recht, Eisenbahnen zu militärischen Zwecken selbst 
zu bauen und zu verwalten, überließ dies Recht im Ubrigen 
den Regierungen der Einzelstaaten und behielt dem Bunde 
nur eine allgemeine Aufsicht, wie Einwirkung auf Gleichheit 
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