Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

132 Abschluß der norddeutschen Bundesverfassung. 1867 
der Tarife u. s. w. vor. Es erschien eine Reihe von Ver- 
besserungsanträgen, genauere Bestimmungen zur Verhütung 
administrativer Willkür, über welche ohne Mühe eine Ver- 
ständigung mit dem Ministerialdirector Delbrück, der hier die 
Regierungen vertrat, erreicht wurde. Einen Antrag auf Er- 
weiterung der Bundescompetenz wies Delbrück als im Wider- 
spruch mit dem Bundesvertrag der Regierungen stehend zurück. 
Ebenso einmüthig fielen am 2. April die Beschlüsse über 
das Post= und Telegraphenwesen, welches der Entwurf für 
das ganze Bundesgebiet unter die Leitung des Präsidiums 
stellte. Ein Antrag auf gänzliche Aufhebung des Postzwangs 
und des Postmonopols wurde abgelehnt, alle Artikel des 
Entwurfes angenommen. · 
Auch bei dem folgenden Abschnitte über Marine und 
Consulate erhob sich kein bemerkenswerther Widerspruch. Es 
entspann sich eine lebhafte Verhandlung über die Noth- 
wendigkeit einer mächtigen deutschen Flotte, welche der Chef 
des norddeutschen Lloyd, Meier aus Bremen, ebenso nach- 
drücklich behauptete, wie der Hamburger Chapeaurouge sie 
bestritt, worauf dann Schleiden eine lange Rede hielt, über 
die Minister von Roon nachher erklärte, er habe nicht ent- 
decken können, ob der Redner für oder gegen eine Flotte 
sei. Für die Handelsschiffe sah der Entwurf die schwarz- 
weiß-rothe Flagge vor; das Haus beschloß, diese Bestimmung 
auch auf die Kriegsflotte auszudehnen. Franz Duncker 
widmete darauf dem romantischen Schwarz-roth-gold von 
1848 einen wehmüthigen Nachruf, der jedoch ohne Erwiderung 
oder Folgen blieb. Der Satz des Entwurfs über den Etat 
der Marine wurde hier gestrichen, als zu dem Abschnitt über 
die Bundesfinanzen gehörig.
	        
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