Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1867 Streit über die Cabinetsordre vom 22. Dec. 1819. 135 
Gegen die Richtigkeit dieser allgemeinen Ausführung 
(de lege ferenda) besteht heute kein Widerspruch mehr. 
Eine andere Frage ist es, ob seine historische Behauptung 
(de lege lata) damals begründet war. 
War die Ordre von 1819 im Sinne des Königs in 
der That ein Gesetz, also jetzt ihre Anderung der Zustim- 
mung des Landtags bedürstig oder war sie nur eine jeder 
Zeit allein durch königliches Belieben zu ändernde Ver- 
ordnung? 
Ihre Veröffentlichung durch die Gesetzsammlung liefert 
keinen Beweis für das erstere. Denn unter dem absoluten 
Königthum nahm man es nicht so genau mit der Unter- 
scheidung von Gesetz und Verordnung. Damals sind eine 
Menge Cabinetsordres in die Gesetzsammlung ausgenommen 
worden, denen heute kein Mensch den Charakter eines Gesetzes 
beilegen und für ihre Anderung einen Landtagsbeschluß 
fordern würde: Ernennung einzelner Personen zu gewissen 
Amtern, Regulirung des innern Dienstes in einem Mini- 
sterium, kleine Verwaltungsmaaßregeln, wie z. B. Bestimmung 
des Passirgeldes bei einer gewissen Brücke u. s. w. 
Wollte man nun auch einräumen, die Ordre von 1819 
sei deshalb als Gesetz zu betrachten, weil sie einige Ande- 
rungen eines älteren Gesetzes, der Landwehrordnung von 1815, 
vorschreibt, so käme man damit in der wesentlichen Frage, 
der Formation des Linienheeres und deren gesetzlicher Fest- 
legung, nicht um einen Schritt weiter. Die Ordre gibt eben 
eine neue Formation der Landwehr, nicht aber eine solche 
der Linie. Die letztere war durch zwei Ordres aus dem 
Mai -˙1817 und dem September 1818 vollständig geregelt, 
beide Ordres aber nicht in die Gesetzsammlung aufgenommen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.