138 Abschluß der norddeutschen Bundesverfassung. 1867
die Gliederung und Eintheilung der Contingente und die
Organisation der Landwehr; er erklärte die Gültigkeit der
bisherigen preußischen Militärgesetze und Reglements für
sämmtliche Bundesstaaten; er sprach ferner die allgemeine
Dienstpflicht ohne Stellvertretung aus, und zwar sieben Jahre
bei der Linie (davon, wie bei der Verhandlung hinzugesetzt
wurde, drei unter der Fahne, vier bei der Reserve), fünf
Jahre bei der Landwehr. Sodann setzte er für die nächsten
zehn Jahre die Friedensstärke des Heeres auf ein Procent
der Bevölkerung fest, und verordnete, daß für die Gesammt-
kosten der Heeresverwaltung ein jährlicher Betrag von
225 Thalern für jeden Kopf der Friedensstärke dem Bundes-
feldherrn einzuzahlen, für die Kosten der Marine aber ein
Etat mit dem Reichstage zu vereinbaren sei. Sodann verfügte
der Abschnitt über die Finanzen, die sonstigen Ausgaben seien
auf dem Wege der Bundesgesetzgebung, und zwar das
Ordinarium für drei Jahre festzustellen. Zu ihrer Bestreitung
würden die Einnahmen aus den Zöllen, den gemeinsamen
Steuern, die Erträge der Posten und der Telegraphen dienen.
Wo sie nicht hinreichen, schriebe der Bundesfeldherr Beiträge
der Einzelstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung aus.
Über die Verwendung der Einnahmen würde der Bundes-
feldderr dem Bundesrathe und dem Reichstage Rechnung
ablegen.
Gegen dies ganze System erhob sich zunächst Waldeck
im Namen der Fortschrittspartei, vor Allem zur Errettung
des kostbarsten aller Freiheitsrechte, des Budgetrechtes der
Volksvertretung, welches allerdings durch die Vorlage für
die Kosten des Heers beseitigt, für die sonstigen Verwaltungs-
zweige in enge Grenzen gebracht war. Ohne sich auf eine