Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

138 Abschluß der norddeutschen Bundesverfassung. 1867 
die Gliederung und Eintheilung der Contingente und die 
Organisation der Landwehr; er erklärte die Gültigkeit der 
bisherigen preußischen Militärgesetze und Reglements für 
sämmtliche Bundesstaaten; er sprach ferner die allgemeine 
Dienstpflicht ohne Stellvertretung aus, und zwar sieben Jahre 
bei der Linie (davon, wie bei der Verhandlung hinzugesetzt 
wurde, drei unter der Fahne, vier bei der Reserve), fünf 
Jahre bei der Landwehr. Sodann setzte er für die nächsten 
zehn Jahre die Friedensstärke des Heeres auf ein Procent 
der Bevölkerung fest, und verordnete, daß für die Gesammt- 
kosten der Heeresverwaltung ein jährlicher Betrag von 
225 Thalern für jeden Kopf der Friedensstärke dem Bundes- 
feldherrn einzuzahlen, für die Kosten der Marine aber ein 
Etat mit dem Reichstage zu vereinbaren sei. Sodann verfügte 
der Abschnitt über die Finanzen, die sonstigen Ausgaben seien 
auf dem Wege der Bundesgesetzgebung, und zwar das 
Ordinarium für drei Jahre festzustellen. Zu ihrer Bestreitung 
würden die Einnahmen aus den Zöllen, den gemeinsamen 
Steuern, die Erträge der Posten und der Telegraphen dienen. 
Wo sie nicht hinreichen, schriebe der Bundesfeldherr Beiträge 
der Einzelstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung aus. 
Über die Verwendung der Einnahmen würde der Bundes- 
feldderr dem Bundesrathe und dem Reichstage Rechnung 
ablegen. 
Gegen dies ganze System erhob sich zunächst Waldeck 
im Namen der Fortschrittspartei, vor Allem zur Errettung 
des kostbarsten aller Freiheitsrechte, des Budgetrechtes der 
Volksvertretung, welches allerdings durch die Vorlage für 
die Kosten des Heers beseitigt, für die sonstigen Verwaltungs- 
zweige in enge Grenzen gebracht war. Ohne sich auf eine
	        
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