Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1867 Die Nationalliberalen. 141 
des Kriegsministers ebenso wie den der übrigen Verwaltungs- 
zweige ihrer Prüfung zu unterwerfen. Ebenso, aber nicht 
weiter. Niemals hatte bisher das preußische Abgeordneten- 
haus die Befugniß begehrt, die durch Gesetz organisirten 
Bezirksregierungen oder Landgerichte gelegentlich zur Hälfte 
durch Streichung der Geldmittel abzuschaffen, während die 
Fortschrittspartei jetzt die Stärke der Aushebung und damit 
den ganzen Heerbestand jährlich durch den Etat zu bestimmen 
begehrte. Eine solche Unsicherheit des für die Existenz des 
Staates wichtigsten Instituts verwarf die nationalliberale 
Partei entschieden: sie wollte, wie für Verwaltung, Gericht, 
Unterricht u. s. w., die wesentlichen Grundlagen auch für die 
Armee gesetzlich feststellen und nur die jährlich wechselnden 
Einzelheiten oder ganz neue Anforderungen von den Beschlüssen 
über den Etat abhängig machen. Hier ergab sich nun die 
Frage, welche Stücke der Organisation zu dem wesentlichen 
Bestande, welche zu den wechselnden Einzelheiten gehörten, 
welche also gesetzlich festzulegen, welche der Entscheidung 
durch den jährlichen Etat zu überlassen wären, und wenn man 
dann zu den gesetzlichen Bestimmungen schritt, in welcher 
Höhe diese bleibenden Lasten ohne Schädigung des nationalen 
Wohlstandes bemessen werden dürften. In diesen Beziehungen 
zeigte sich nun innerhalb der Partei nicht gerade eine Spal- 
tung, wohl aber eine verschiedene Stimmungsfarbe, indem 
die Einen, Forckenbeck, Lasker, Miquel, etwas schärfer für 
die parlamentarischen Rechte eintraten, die Andern, Bennigsen, 
Braun, Sybel, Vaerst, den größern Nachdruck auf eine Ver- 
ständigung mit den Regierungen legten. 
Unter diesen Umständen faßte innerhalb der Partei jene 
Andeutung Bismarck's (in der ersten allgemeinen Verhandlung)
	        
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