1867 Die Nationalliberalen. 141
des Kriegsministers ebenso wie den der übrigen Verwaltungs-
zweige ihrer Prüfung zu unterwerfen. Ebenso, aber nicht
weiter. Niemals hatte bisher das preußische Abgeordneten-
haus die Befugniß begehrt, die durch Gesetz organisirten
Bezirksregierungen oder Landgerichte gelegentlich zur Hälfte
durch Streichung der Geldmittel abzuschaffen, während die
Fortschrittspartei jetzt die Stärke der Aushebung und damit
den ganzen Heerbestand jährlich durch den Etat zu bestimmen
begehrte. Eine solche Unsicherheit des für die Existenz des
Staates wichtigsten Instituts verwarf die nationalliberale
Partei entschieden: sie wollte, wie für Verwaltung, Gericht,
Unterricht u. s. w., die wesentlichen Grundlagen auch für die
Armee gesetzlich feststellen und nur die jährlich wechselnden
Einzelheiten oder ganz neue Anforderungen von den Beschlüssen
über den Etat abhängig machen. Hier ergab sich nun die
Frage, welche Stücke der Organisation zu dem wesentlichen
Bestande, welche zu den wechselnden Einzelheiten gehörten,
welche also gesetzlich festzulegen, welche der Entscheidung
durch den jährlichen Etat zu überlassen wären, und wenn man
dann zu den gesetzlichen Bestimmungen schritt, in welcher
Höhe diese bleibenden Lasten ohne Schädigung des nationalen
Wohlstandes bemessen werden dürften. In diesen Beziehungen
zeigte sich nun innerhalb der Partei nicht gerade eine Spal-
tung, wohl aber eine verschiedene Stimmungsfarbe, indem
die Einen, Forckenbeck, Lasker, Miquel, etwas schärfer für
die parlamentarischen Rechte eintraten, die Andern, Bennigsen,
Braun, Sybel, Vaerst, den größern Nachdruck auf eine Ver-
ständigung mit den Regierungen legten.
Unter diesen Umständen faßte innerhalb der Partei jene
Andeutung Bismarck's (in der ersten allgemeinen Verhandlung)