Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1867 Bundesfinanzen. Anträge Miquel und Wagener. 147 
Garantien zu ihren Lasten zu übernehmen. Dringend wieder- 
holte er die früher ausgesprochene Empfehlung, dem Reichs- 
tage nicht durch unbegründetes Mißtrauen das übliche 
Budgetrecht zu verkümmern, und dadurch bei ihm Mißtrauen 
und Erbitterung zu erwecken. In Bezug auf die feste Summe 
für das Heeresbudget führte er aus, wie rasch trotzdem der 
parlamentarische Einfluß auch auf diesem Gebiete sich geltend 
machen würde. Nur zu bald würden die 225 Thlr. nicht 
mehr genügen; dann würde der Reichstag bei der ersten 
Mehrforderung die Bedingung stellen, zunächst zu prüfen, 
ob bei sparsamerer Wirthschaft der Betrag sich nicht in dem 
bisherigen Budget unterbringen ließe, und damit auch dieses 
in den Kreis seiner Erörterungen ziehen; so habe man es in 
Hannover und in Nassau erlebt, dann aber auch erfahren, 
daß das erzwungene Recht mit geringerer Nachgiebigkeit als 
ein freiwillig gegebenes ausgeübt worden. Auch hier also 
beharrte er auf Forckenbeck's Standpunkt, das feste Pausch- 
quantum nur für die ÜUbergangszeit bis Ende 1871 zu ge- 
nehmigen. 
Dagegen ergriff von der conservativen Seite Wagener 
das Wort. Es sei unerhört, für den wichtigsten Theil des 
Staatshaushalts ein Provisorium zu verfügen, ohne Angabe 
des Definitivums, zu dem es hinüber führen solle. Stets 
rede man von der Pflicht, dem Reichstag dasselbe Budgetrecht 
zu wahren, dessen sich der preußische Landtag erfreue. Man 
schließe dabei die Augen vor der Thatsache, daß man die 
Forderung weit über das preußische Maaß hinaus steigere. 
Denn in Preußen besitze der Landtag zwar das Recht 
der Bewilligung der Ausgaben, keineswegs aber jener der 
Einnahmen, da diese, einmal genehmigt, der Staatscasse 
10“%
	        
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