1867 Bundesfinanzen. Anträge Miquel und Wagener. 147
Garantien zu ihren Lasten zu übernehmen. Dringend wieder-
holte er die früher ausgesprochene Empfehlung, dem Reichs-
tage nicht durch unbegründetes Mißtrauen das übliche
Budgetrecht zu verkümmern, und dadurch bei ihm Mißtrauen
und Erbitterung zu erwecken. In Bezug auf die feste Summe
für das Heeresbudget führte er aus, wie rasch trotzdem der
parlamentarische Einfluß auch auf diesem Gebiete sich geltend
machen würde. Nur zu bald würden die 225 Thlr. nicht
mehr genügen; dann würde der Reichstag bei der ersten
Mehrforderung die Bedingung stellen, zunächst zu prüfen,
ob bei sparsamerer Wirthschaft der Betrag sich nicht in dem
bisherigen Budget unterbringen ließe, und damit auch dieses
in den Kreis seiner Erörterungen ziehen; so habe man es in
Hannover und in Nassau erlebt, dann aber auch erfahren,
daß das erzwungene Recht mit geringerer Nachgiebigkeit als
ein freiwillig gegebenes ausgeübt worden. Auch hier also
beharrte er auf Forckenbeck's Standpunkt, das feste Pausch-
quantum nur für die ÜUbergangszeit bis Ende 1871 zu ge-
nehmigen.
Dagegen ergriff von der conservativen Seite Wagener
das Wort. Es sei unerhört, für den wichtigsten Theil des
Staatshaushalts ein Provisorium zu verfügen, ohne Angabe
des Definitivums, zu dem es hinüber führen solle. Stets
rede man von der Pflicht, dem Reichstag dasselbe Budgetrecht
zu wahren, dessen sich der preußische Landtag erfreue. Man
schließe dabei die Augen vor der Thatsache, daß man die
Forderung weit über das preußische Maaß hinaus steigere.
Denn in Preußen besitze der Landtag zwar das Recht
der Bewilligung der Ausgaben, keineswegs aber jener der
Einnahmen, da diese, einmal genehmigt, der Staatscasse
10“%