Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

148 Abschluß der norddeutschen Bundesverfassung. 1867 
unweigerlich weiter zufließen. Mit gutem Grunde erinnerte 
Wagener daran, von welcher Bedeutung dieser Unterschied 
für den Verlauf des preußischen Verfassungsstreits gewesen 
sei. Jetzt aber wolle man auch die Bundeseinnahmen von 
einer jährlichen Bewilligung des Reichstags abhängig machen: 
unmöglich könnten die verbündeten Regierungen darauf eingehn. 
Was insbesondere das Heerwesen betreffe, so käme man damit 
vollständig auf den englischen Fuß des Meuterei-Gesetzes, 
auf welchem die ganze Existenz des Heeres jährlich von der 
Gnade des Parlaments abhängig ist. Dieser Erörterung 
entsprach dann ein neuer Antrag Moltke's, um der Bundes- 
casse wenigstens ihre Einnahmen für das Heerwesen zu sichern, 
es sollten bis zum Erlaß eines abändernden Bundesgesetzes 
die bestehenden Beiträge unverändert forterhoben werden. 
Einen besonderen Standpunkt zwischen den Parteien 
ergriffen die frühern hannoverschen Minister Windthorst und 
Erxleben. Sie erklärten sich für den Antrag der Regierungen 
auf dreijährige Budgetperioden, im Ubrigen aber für Miquel's 
Forderungen, nur daß für Heer und Marine die einmal 
bewilligten Summen nicht verweigert werden dürften. Dann 
aber wollten sie von der Form des Etatsgesetzes nichts 
wissen, von dessen Zustandekommen die bindende Kraft aller 
einzelnen Budgetbeschlüsse nach der preußischen Verfassung 
abhängt. Statt dessen sollte nach ihrer Meinung die Regel 
gelten, daß bei einem Streite über die Höhe eines Ansatzes 
die niedrigste Ziffer angenommen sei, da ja über die Noth- 
wendigkeit dieses Betrags Ubereinstimmung beider Theile 
vorliege. Hier ist jedoch der Trugschluß offenbar. Wer für 
einen Zweck einen höhern Betrag für nothwendig hält, kann 
sehr wohl einen geringern als schädliche Vergeudung erachten
	        
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