148 Abschluß der norddeutschen Bundesverfassung. 1867
unweigerlich weiter zufließen. Mit gutem Grunde erinnerte
Wagener daran, von welcher Bedeutung dieser Unterschied
für den Verlauf des preußischen Verfassungsstreits gewesen
sei. Jetzt aber wolle man auch die Bundeseinnahmen von
einer jährlichen Bewilligung des Reichstags abhängig machen:
unmöglich könnten die verbündeten Regierungen darauf eingehn.
Was insbesondere das Heerwesen betreffe, so käme man damit
vollständig auf den englischen Fuß des Meuterei-Gesetzes,
auf welchem die ganze Existenz des Heeres jährlich von der
Gnade des Parlaments abhängig ist. Dieser Erörterung
entsprach dann ein neuer Antrag Moltke's, um der Bundes-
casse wenigstens ihre Einnahmen für das Heerwesen zu sichern,
es sollten bis zum Erlaß eines abändernden Bundesgesetzes
die bestehenden Beiträge unverändert forterhoben werden.
Einen besonderen Standpunkt zwischen den Parteien
ergriffen die frühern hannoverschen Minister Windthorst und
Erxleben. Sie erklärten sich für den Antrag der Regierungen
auf dreijährige Budgetperioden, im Ubrigen aber für Miquel's
Forderungen, nur daß für Heer und Marine die einmal
bewilligten Summen nicht verweigert werden dürften. Dann
aber wollten sie von der Form des Etatsgesetzes nichts
wissen, von dessen Zustandekommen die bindende Kraft aller
einzelnen Budgetbeschlüsse nach der preußischen Verfassung
abhängt. Statt dessen sollte nach ihrer Meinung die Regel
gelten, daß bei einem Streite über die Höhe eines Ansatzes
die niedrigste Ziffer angenommen sei, da ja über die Noth-
wendigkeit dieses Betrags Ubereinstimmung beider Theile
vorliege. Hier ist jedoch der Trugschluß offenbar. Wer für
einen Zweck einen höhern Betrag für nothwendig hält, kann
sehr wohl einen geringern als schädliche Vergeudung erachten