150 Abschluß der norddeutschen Bundesverfassung. 1867
der jährlichen Einnahmen und die Hälfte der Ausgaben seien
durch gesetzliche Bestimmungen festgestellt und damit der
Willkür des Unterhauses entzogen. Wenn jährlich über den
Bestand der Armee abgestimmt werde, so gelte das in England
selbst für eine reine Formalität, und was bei einem Söldner-
heere etwa möglich werden könnte, wäre bei unserem Landwehr-
system unsinnig und verderblich. In jeder Beziehung sei es
hier durch das Interesse des Staats und der Bevölkerung
geboten, den Bestand des Heeres gesetzlich festzustellen und
dadurch gegen die Schwankungen der parlamentarischen
Parteien zu sichern: auch dann würde Raum genug zur
Kritik einzelner Theile des Militäretats bleiben.
Aber so unläugbar dies Alles war, die herrschende
Strömung ließ sich dadurch nicht ablenken. Vergebens wies
der sächsische Minister von Friesen darauf hin, daß es sich
um die Verfassung nicht eines Einheits-, sondern eines Bundes-
staats handle. Hier lämen nicht alle Gebiete der Verwaltung,
sondern nur einzelne zur Sprache, an denen nicht gerüttelt
werden dürfe, wenn der Bund nicht seine Grundlagen ver-
lieren solle. Als es zur Abstimmung kam, wurde zuerst
Forckenbecks und dann Migquel's Antrag unter Ablehnung
sämmtlicher Amendements angenommen. Man hoffte bei
der ungewohnten Stärke der Mehrheit, etwas über dreißig
Stimmen, auf Nachgiebigkeit der Regierung. Gutes Muthes
schritt man zu den letzten Titeln der Verfassung, bei denen
allerdings noch wichtige Fragen ihrer Entscheidung warteten.
Ohne weitläufige Verhandlung wurde die Bestimmung
des Entwurfs genehmigt, daß politische Verbrechen gegen
den Bund ebenso bestraft werden sollten, als wären sie
gegen den Einzelstaat, zu dem der Verbrecher gehörte,