Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

152 Abschluß der norddeutschen Bundesverfassung. 1867 
sieben specielle Zuständigkeiten für das künftige Bundesgericht, 
darunter einen bisher noch nicht zur Sprache gekommenen 
Punkt, Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit 
und Regentschaft in den Einzelstaaten; alles Ubrige, die Ein- 
setzung, Organisation und Verfahren des Gerichts, solle ein 
künftiges Bundesgesetz regeln. Mit diesem letzten Satze 
stimmten auch die übrigen Antragsteller überein, und begehrten 
für jetzt nur die Erklärung, es solle künftig ein Bundesgericht 
erschaffen und einstweilen das Lübecker Gericht mit jenen 
Functionen betraut werden. Diejenigen, bemerkte Windthorst, 
welche eine Verletzung der Souveränität in einer gerichtlichen 
Entscheidung über Verfassungsstreitigkeiten sehn wollen, gehn 
viel zu weit; es hat noch nie der Souveränität geschadet, 
wenn sie sich dem Rechte gebeugt hat. 
In der Geueraldiscussion antwortete auf dies Alles nur 
der preußische Commissar von Savigny. Er erklärte, der 
Bundesrath werde bei der ihm hier zugedachten Thätigkeit 
Alles thun, um in jedem Falle ein juristisch unanfechtbares 
Ereigniß herbeizuführen, nach Umständen also z. B. die Ent- 
scheidung einer Austrägelinstanz übertragen. Reichensperger's 
geschichtliche Darstellung erkannte er als ganz richtig an; 
nur sei sie durch die ebenfalls unbestreitbare Thatsache zu 
ergänzen, daß alle jene Entwürfe zu einem Bundesgericht 
fruchtlos geblieben seien; begreiflich genug, da nicht leicht 
ein Staat für politische Streitigkeiten seinen souveränen Willen 
ein für alle Male einem Richtercollegium unterzuordnen 
bereit sein würde. Das Haus drängte unaufhörlich zum 
Schluß: als dadurch Zachariä sich nicht abhalten ließ, in 
der Specialdiscussion seinen Antrag ausführlich zu begründen, 
erwiderte ihm Braun (Wiesbaden), es sei verkehrt, Streit-
	        
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