152 Abschluß der norddeutschen Bundesverfassung. 1867
sieben specielle Zuständigkeiten für das künftige Bundesgericht,
darunter einen bisher noch nicht zur Sprache gekommenen
Punkt, Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit
und Regentschaft in den Einzelstaaten; alles Ubrige, die Ein-
setzung, Organisation und Verfahren des Gerichts, solle ein
künftiges Bundesgesetz regeln. Mit diesem letzten Satze
stimmten auch die übrigen Antragsteller überein, und begehrten
für jetzt nur die Erklärung, es solle künftig ein Bundesgericht
erschaffen und einstweilen das Lübecker Gericht mit jenen
Functionen betraut werden. Diejenigen, bemerkte Windthorst,
welche eine Verletzung der Souveränität in einer gerichtlichen
Entscheidung über Verfassungsstreitigkeiten sehn wollen, gehn
viel zu weit; es hat noch nie der Souveränität geschadet,
wenn sie sich dem Rechte gebeugt hat.
In der Geueraldiscussion antwortete auf dies Alles nur
der preußische Commissar von Savigny. Er erklärte, der
Bundesrath werde bei der ihm hier zugedachten Thätigkeit
Alles thun, um in jedem Falle ein juristisch unanfechtbares
Ereigniß herbeizuführen, nach Umständen also z. B. die Ent-
scheidung einer Austrägelinstanz übertragen. Reichensperger's
geschichtliche Darstellung erkannte er als ganz richtig an;
nur sei sie durch die ebenfalls unbestreitbare Thatsache zu
ergänzen, daß alle jene Entwürfe zu einem Bundesgericht
fruchtlos geblieben seien; begreiflich genug, da nicht leicht
ein Staat für politische Streitigkeiten seinen souveränen Willen
ein für alle Male einem Richtercollegium unterzuordnen
bereit sein würde. Das Haus drängte unaufhörlich zum
Schluß: als dadurch Zachariä sich nicht abhalten ließ, in
der Specialdiscussion seinen Antrag ausführlich zu begründen,
erwiderte ihm Braun (Wiesbaden), es sei verkehrt, Streit-