Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1867 Forderung und Ablehnung eines Bundesgerichts. 153 
fragen politischer Art nur vom juristischen Standpunkt ohne 
politische Rücksicht beurtheilen zu wollen; unwillkürlich würden 
dabei die Juristen zu Politikern, und vor dieser Gefahr 
wünsche er den trefflichen Lübecker Gerichtshof zu bewahren. 
Übrigens scheine ihm bei Zachariä's Antrag des Pudels Kern 
in dem Artikel zu stecken, welcher dem Bundesgericht die 
Entscheidung über eine streitige Thronfolge überweise; er 
aber wolle nicht die Hand dazu bieten, daß dann ein 
Prätendent oder Depossedirter einen letzten Versuch auf 
diesem Wege mache. Das Haus stimmte zu, schloß die 
Debatte und nahm unter Verwerfung aller Anträge den 
Entwurf an. 
Der hier sich anschließende letzte Titel der Verfassung 
bestimmte: Verfassungs-Anderungen erfolgen im Wege der 
Gesetzgebung, jedoch ist zu denselben im Bundesrathe 
eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen 
erforderlich. Es wurde trotz der Wichtigkeit des Satzes an 
dieser Stelle im Reichstage kein Wort mehr darüber geredet, 
da er bei einer frühern Gelegenheit (Artikel 7 des 
Entwurfs) bereits beschlossen und zugleich, der Logik ent- 
sprechend, an den Schluß der Verfassung versetzt worden 
war. Es war bei den frühern Verhandlungen vornehmlich 
Miquel's Verdienst, auf die fundamentale Bedeutung einer 
solchen Vorschrift hingewiesen und, durch Lasker unterstützt, 
sie in den Text der Verfassung hinein gebracht zu haben. 
Als ihr Gegner war Zachariä erschienen, der in verschiedenen 
Anträgen jede Anderung der Verfassung, und insbesondere 
die Erweiterung der Bundesgesetzgebung über die im 4. Artikel 
gezogenen Schranken hinaus, von dem einstimmigen Beschlusse 
aller verbündeten Regierungen abhängig machen wollte. Alle
	        
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