1867 Forderung und Ablehnung eines Bundesgerichts. 153
fragen politischer Art nur vom juristischen Standpunkt ohne
politische Rücksicht beurtheilen zu wollen; unwillkürlich würden
dabei die Juristen zu Politikern, und vor dieser Gefahr
wünsche er den trefflichen Lübecker Gerichtshof zu bewahren.
Übrigens scheine ihm bei Zachariä's Antrag des Pudels Kern
in dem Artikel zu stecken, welcher dem Bundesgericht die
Entscheidung über eine streitige Thronfolge überweise; er
aber wolle nicht die Hand dazu bieten, daß dann ein
Prätendent oder Depossedirter einen letzten Versuch auf
diesem Wege mache. Das Haus stimmte zu, schloß die
Debatte und nahm unter Verwerfung aller Anträge den
Entwurf an.
Der hier sich anschließende letzte Titel der Verfassung
bestimmte: Verfassungs-Anderungen erfolgen im Wege der
Gesetzgebung, jedoch ist zu denselben im Bundesrathe
eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen
erforderlich. Es wurde trotz der Wichtigkeit des Satzes an
dieser Stelle im Reichstage kein Wort mehr darüber geredet,
da er bei einer frühern Gelegenheit (Artikel 7 des
Entwurfs) bereits beschlossen und zugleich, der Logik ent-
sprechend, an den Schluß der Verfassung versetzt worden
war. Es war bei den frühern Verhandlungen vornehmlich
Miquel's Verdienst, auf die fundamentale Bedeutung einer
solchen Vorschrift hingewiesen und, durch Lasker unterstützt,
sie in den Text der Verfassung hinein gebracht zu haben.
Als ihr Gegner war Zachariä erschienen, der in verschiedenen
Anträgen jede Anderung der Verfassung, und insbesondere
die Erweiterung der Bundesgesetzgebung über die im 4. Artikel
gezogenen Schranken hinaus, von dem einstimmigen Beschlusse
aller verbündeten Regierungen abhängig machen wollte. Alle