174 Verhältniß zum Auslande. 1867
ficationen ausgetauscht. Da unmittelbar nachher der Abmarsch
der preußischen Truppen erfolgte, war die Krisis, welche
mehrere Monate lang den Frieden Europas bedroht hatte,
glücklich beseitigt.
Ein widerwärtiges Nachspiel ergab sich noch im englischen
Parlament, als dort der Vertrag durch die Regierung vor-
gelegt wurde. In seiner breiten und polternden Weise rügte
im Unterhause der radicale Labouchere, daß die Regierung
hier das große Princip der Nichteinmischung verlassen und
ohne vorausgegangene Zustimmung des Parlaments eine
Garantie auf sich genommen hätte, welche England möglicher
Weise wegen einer fremden Sache in einen kostspieligen Krieg
verwicklen könnte. Je populärer eine solche Auffassung damals
war, desto mehr bemühte sich Lord Stanley, die Bedeutung
der „collectiven“" Garantie als höchst geringfügig darzustellen.
Sie gebe England, war sein Wort, gegen einen Verletzer der
Neutralität ein formelles Recht zu kriegerischem Einschreiten;
von einer juristischen Verpflichtung dazu aber könne keine
Rede sein, höchstens an eine moralische oder Ehrenpflicht
könne man denken. Also nur eine „beschränkte Haftbarkeit"
habe England auf sich genommen. Noch ärger verlief die
Sophistik im Oberhause. Der Premierminister Lord Derby
führte höchst unbefangen aus, der Vertrag verpflichte die
Unterzeichner zu einer gemeinsamen Garantie der Luxemburger
Neutralität gegen jede Störung durch einen Dritten; wenn
aber einer der Unterzeichner selbst durch Verletzung Luxem-
burgs den Vertrag breche, so sei nach allgemeiner Rechtsregel
der Vertrag hinfällig, und die übrigen Contrahenten an den-
selben nicht mehr gebunden. Es war vergebens, daß Lord
Houghton und einige andere Lords der Opposition mit