Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

174 Verhältniß zum Auslande. 1867 
ficationen ausgetauscht. Da unmittelbar nachher der Abmarsch 
der preußischen Truppen erfolgte, war die Krisis, welche 
mehrere Monate lang den Frieden Europas bedroht hatte, 
glücklich beseitigt. 
Ein widerwärtiges Nachspiel ergab sich noch im englischen 
Parlament, als dort der Vertrag durch die Regierung vor- 
gelegt wurde. In seiner breiten und polternden Weise rügte 
im Unterhause der radicale Labouchere, daß die Regierung 
hier das große Princip der Nichteinmischung verlassen und 
ohne vorausgegangene Zustimmung des Parlaments eine 
Garantie auf sich genommen hätte, welche England möglicher 
Weise wegen einer fremden Sache in einen kostspieligen Krieg 
verwicklen könnte. Je populärer eine solche Auffassung damals 
war, desto mehr bemühte sich Lord Stanley, die Bedeutung 
der „collectiven“" Garantie als höchst geringfügig darzustellen. 
Sie gebe England, war sein Wort, gegen einen Verletzer der 
Neutralität ein formelles Recht zu kriegerischem Einschreiten; 
von einer juristischen Verpflichtung dazu aber könne keine 
Rede sein, höchstens an eine moralische oder Ehrenpflicht 
könne man denken. Also nur eine „beschränkte Haftbarkeit" 
habe England auf sich genommen. Noch ärger verlief die 
Sophistik im Oberhause. Der Premierminister Lord Derby 
führte höchst unbefangen aus, der Vertrag verpflichte die 
Unterzeichner zu einer gemeinsamen Garantie der Luxemburger 
Neutralität gegen jede Störung durch einen Dritten; wenn 
aber einer der Unterzeichner selbst durch Verletzung Luxem- 
burgs den Vertrag breche, so sei nach allgemeiner Rechtsregel 
der Vertrag hinfällig, und die übrigen Contrahenten an den- 
selben nicht mehr gebunden. Es war vergebens, daß Lord 
Houghton und einige andere Lords der Opposition mit
	        
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